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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 40 Bescheinigung mit
Gefährdungsvermerk
(1) Enthält die Bescheinigung
des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch
deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der
Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des
Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs.
2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und
die Zulassung mit Auflagen verbinden.
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