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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 4 Arbeitszeit
(1) Tägliche
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen
Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2)
Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der
Ruhepausen (§ 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die
Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des
Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes
bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten
in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.
(4) Für
die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die
Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen.
Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen
Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit
angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren
Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und
Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
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