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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
(1)
Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich
mitzuteilen:
1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
2.
die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die
Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
3.
die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die
Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35
Abs. 1).
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte
Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Untersuchung
stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren
Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält.
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