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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )

§ 38 Ergänzungsuntersuchung

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwickungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat der die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.

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