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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 38 Ergänzungsuntersuchung
Kann
der Arzt den Gesundheits- und Entwickungsstand des Jugendlichen nur
beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch
einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat der die
Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit
schriftlich zu begründen.
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