|
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 37 Inhalt und Durchführung der
ärztlichen Untersuchungen
(1) Die ärztlichen
Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand
und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen
außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf
Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.
(2) Der
Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des
Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
1. ob die
Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung
bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während
bestimmter Zeiten gefährdet wird,
2. ob besondere der
Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind,
3. ob eine
außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1)
erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
1.
den Untersuchungsbefund,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung
er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für
gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit
dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer
außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1)
zum Inhaltsverzeichnis
|