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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 36 Ärztliche Untersuchungen und
Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt der Jugendliche den
Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen,
wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32
Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr
vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung
(§ 33) vorliegen.
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