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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
(1)
Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen,
wenn eine Untersuchung ergibt, dass
1. ein Jugendlicher hinter dem
seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben
ist,
2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden
sind,
3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die
Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen
sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden
durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung
nicht berührt.
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