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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
Nach
Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann
sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere
Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit
rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm
die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
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