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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 33 Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber
die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass
der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).
Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate
zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf
den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche
Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn
auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu
lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach
Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines
Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3
schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine
Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem
Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat
zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt
werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
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