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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 32 Erstuntersuchung
(1) Ein
Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt
werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem
Arzt untersucht worden ist(Erstuntersuchung) und
2. dem
Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige
oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung
mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für
den Jugendlichen zu befürchten sind.
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