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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der
Abgabe von Alkohol und Tabak
(1) Wer Jugendliche
beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im
Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie
nicht körperlich züchtigen.
(2) Wer Jugendliche
beschäftigt, muss sie vor körperlicher Züchtigung und
Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei
ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der
Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er darf
Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und
Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.
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