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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 30 Häusliche Gemeinschaft
(1)
Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen, so muss er
1. ihm eine Unterkunft zur
Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie so beschaffen,
ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, dass die Gesundheit
des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, und
2. ihm bei
einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der
Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche
Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem
Sozialversicherungsträger geleistet wird.
(2) Die
Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen
Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei
Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.
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