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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 29 Unterweisung über Gefahren
(1)
Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung
und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über
die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung
ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen
zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen
vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen
Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über
die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer
Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die
Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens
aber halbjährlich, zu wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber
beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung
der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.
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