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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor
Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher
Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der
Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu
beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes.
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