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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 28 Menschengerechte Gestaltung der
Arbeit
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der
Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der
Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der
Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen,
die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der
Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde
Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der
Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse zu beachten.
(2) Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der
Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden
Pflichten zu treffen hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in
Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen
zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung gemäß Absatz 2
erlassenen Verordnung zu treffen sind.
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