|
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 27 Behördliche Anordnungen und
Ausnahmen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann in
Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die
Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§
22, 23, bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 fällt. Sie
kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit
bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen der §§ 22, 23, bis 24 und einer
Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder beschränken,
wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für
die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der
Jugendlichen verbunden sind.
(2) Die zuständige Behörde
kann
1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes
zugunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsichtigten,
angewiesenen oder auszubildenden Kinder und Jugendlichen obliegen,
wiederholt oder gröblich verletzt haben,
2. den Personen,
gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur
Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von
Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen, verbieten,
Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen eines
Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen,
anzuweisen oder auszubilden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
auf Antrag Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für
Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,
1. wenn die Art der
Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der
Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung des Jugendlichen nicht befürchten lassen und
2.
wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte
ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche
Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.
zum Inhaltsverzeichnis
|