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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 26 Ermächtigungen
Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zum Schutze der
Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur
Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die für Kinder, die der
Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten
Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach §
22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestimmen,
2.
über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22, 23, 24 bis
25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten
Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder
beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres
Entwicklungsstandes in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind
oder wenn das Verbot oder die Beschränkung der Beschäftigung
infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer
oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.
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