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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch
bestimmte Personen
(1) Personen, die
1. wegen eines
Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der
ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden
Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben,
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3. wegen einer
Straftat nach den §§ 109h, 171, 174, 174a, 174b, bis 174 c, 176, 177, 178, 179 ,180, 180a, 180b, 181 bis 181
a, 182, 183, 183a , 184, 184a bis 184 b, 225 des Strafgesetzbuches,
4. wegen einer
Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5. wegen einer
Straftat nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden
sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen
eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht
beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der
Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen
beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht,
wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen
sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht
eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für
Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58
Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig
festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer
Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung
fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1
und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die
Personensorgeberechtigten.
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