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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 24 Arbeiten unter Tage
(1)
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung
Jugendlicher über 16 Jahre,
1. soweit dies zur Erreichung
ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. wenn sie eine
Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage
abgeschlossen haben oder
3. wenn sie an einer von der Bergbehörde
genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter
teilnehmen oder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht
eines Fachkundigen gewährleistet ist.
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