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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige
Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt
werden
1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch
ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden
kann,
2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die
mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
3. mit
Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich
vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
(2)
Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung
Jugendlicher,
1. soweit dies zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist
oder
2. wenn sie eine
Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen
haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen
gewährleistet ist.
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