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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 22 Gefährliche Arbeiten
(1)
Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit
Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit
übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen
Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren
verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen
mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung
nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten,
bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze
oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,
Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7.
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die
Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung
ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die
Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
3. der
Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6)
unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den
absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3
und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November
1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche
in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder
eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre
betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung
sichergestellt sein.«
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