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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 21b Ermächtigung
Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Interesse
der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und
Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen von den Vorschriften
1. des § 8, der §§
11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3
sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
2. des
§ 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
3.
des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 an höchstens 26
Sonn- und Feiertagen im Jahr zulassen, soweit eine Beeinträchtigung
der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
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