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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 21a Abweichende Regelungen
(1)
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer
Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden
1. abweichend von den
§§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18
Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden
wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche
anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem
Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
2. abweichend von § 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu
kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
3.
abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus
unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern,
4.
abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im
Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen, wenn statt dessen
der Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche von der
Beschäftigung freigestellt wird,
5. abweichend von den §§
15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3
Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an
einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen
Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags
von der Beschäftigung freizustellen,
6. abweichend von §
17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststätten- und
Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft während der
Saison oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu
beschäftigen.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages
nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im
Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Jugendlichen übernommen werden.
(3) Die Kirchen und die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die
in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
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