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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
(1)
Die §§ 8 und 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 bis 18 finden keine Anwendung auf die
Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und
unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene
Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.
(2) Wird in den
Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8
hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende
Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen
auszugleichen.
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