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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 20 Binnenschiffahrt
In der
Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:
1. Abweichend von §
12 darf die Schichtzeit Jugendlicher über 16 Jahre während
der Fahrt bis auf 14 Stunden täglich ausgedehnt werden, wenn
ihre Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht überschreitet.
Ihre tägliche Freizeit kann abweichend von § 13 der
Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden verkürzt
werden.
2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche
über 16 Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr beschäftigt
werden.
3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17
Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der
Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, an den
Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den
Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigung an
einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag, der auf
einen Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren.
Diese freien Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen
freien Tagen zu gewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie
Tage zustehen.
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