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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im
Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt
ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht
unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften
Anwendung.
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