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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 19 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber
hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten
Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt
jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu
Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
2.
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25
Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch
nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage
beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen
zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der Urlaub soll
Berufsschülern in der Zeit der Berufsschuferien gegeben werden.
Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für
jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des
Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(4)
Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3
Abs. 2, §§ 4 5 6 7 8 9 10 11 bis 12 und § 13 Abs. 3 des
Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat
jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den
jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen
bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das
Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem
Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27
Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5
vom Hundert.
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