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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 18 Feiertagsruhe
(1) Am 24. und
31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen
Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist
die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den
Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1.
Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.
(3) Für die
Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen
Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen
berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche
freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
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