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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen
dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2)
Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen
nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und
Kinderheimen,
2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit
Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen
werden müssen,
3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche
in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
4. im
Schaustellergewerbe,
5. bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei
Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
6. beim
Sport,
7. im ärztlichen Notdienst,
8. im
Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens
zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei
bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist
ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an
einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche
sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.
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