|
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen
dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2)
Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen
nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und
Kinderheimen,
2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit
offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im
Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
3. im Verkehrswesen,
4. in
der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt,
6.
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7. bei
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen
Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und
Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und
Fotoaufnahmen,
8. bei außerbetrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen,
9. beim Sport,
10. im ärztlichen
Notdienst,
11. in Reparaturwerkstätten für
Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen
beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag
beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15)
durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag
derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem
Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem
Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen
Berufsschulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden
beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der
tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen
Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die
Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
zum Inhaltsverzeichnis
|