br-buttonbr-banner

home   praxis  restliches   impressum zurueck


Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )

§ 15 Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

zum Inhaltsverzeichnis