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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche
dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt
werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im
Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in
mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab
5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5
Uhr
beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre
dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4)
An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen
Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr
beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am
Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an
die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die
übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20
Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie
hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach
vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in
mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr
oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch
unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) Die
Aufsichtsbehörde kann bewilligen, dass Jugendliche in Betrieben,
in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade
der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab
5 Uhr beschäftigt werden.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann
auf Antrag bewilligen, dass Jugendliche bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen,
bei Aufnahmen
im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger
sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken.
Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen,
Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit
Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der
Jugend in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Nach
Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor
Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden
beschäftigt werden.
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