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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 12 Schichtzeit
Bei der
Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs.
2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im
Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung,
auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
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