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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1)
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von
angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen
mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr
als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur
eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die
Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt
werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens
eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb
Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der
Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet
werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser
Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht
beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den
Bergbau unter Tage.
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