|
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 10 Prüfungen und
außerbetriebliche
Ausbildungsmaßnahmen
(1)
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. für die Teilnahme an
Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund
öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb
der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2. an dem
Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung
unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit
werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der
Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
2. die
Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
Ein
Entgeltausfall darf nicht eintreten.
zum Inhaltsverzeichnis
|