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Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt
sind,
1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder
Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der
Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich
sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen
Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für
geringfügige Hilfsleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus
Gefälligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher
Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in
Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2.
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten
im Familienhaushalt.
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