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Europäische Betriebsräte-Gesetz ( EBRG )
§ 43 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |