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Friedensvertrag von Versailles
"Versailler Vertrag"
vom 28. Juni 1919.
Teil XIII. Arbeit.
Abschnitt I.
Organisation der Arbeit.
Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum
Ziele hat, und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen
Gerechtigkeit aufgebaut werden kann,
da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, die für eine
große Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und
Entbehrungen verbunden sind, daß eine den Weltfrieden und die
Welteintracht gefährdende Unzufriedenheit entsteht, und da eine
Verbesserung dieser Bedingungen dringend erforderlich ist, zum
Beispiel hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit, der Festsetzung
einer Höchstdauer der Arbeitstage und der Arbeitswoche, der
Regelung des Arbeitsmarkts, der Verhütung der Arbeitslosigkeit,
der Gewährleistung von Löhnen, welche angemessene
Lebensbedingungen ermöglichen, des Schutzes der Arbeiter gegen
allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle, des
Schutzes der Kinder, Jugendlichen und Frauen, der Alters- und
Invalidenunterstützung, des Schutzes der Interessen der im Ausland
beschäftigten Arbeiter, der Anerkennung des Grundsatzes der
Freiheit gewerkschaftlichen Zusammenschlusses, der Gestaltung des
beruflichen und technischen Unterrichts und ähnlicher
Maßnahmen,
da endlich die Nichtannahme einer wirklich menschlichen
Arbeitsordnung durch irgendeine Regierung die Bemühungen der
anderen, auf die Verbesserung des Loses der Arbeiter in ihrem eigenen
Lande bedachten Nationen hemmt,
haben die H o h e n v e r t r a g s c h l i e ß e n
d e n T e i l e, geleitet sowohl von den Gefühlen der
Gerechtigkeit und Menschlichkeit als auch von dem Wunsche, einen
dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:
Kapitel I.
Organisation.
Artikel 387.
Es wird ein ständiger Verband gebildet, der an der
Verwirklichung des in der Einleitung dargelegten Planes zu arbeiten
berufen ist.
Die ursprünglichen Mitgliedstaaten des Völkerbundes
sind ursprünglichen Mitglieder dieses Verbandes, später
bringt die Mitgliedschaft im Völkerbund die Mitgliedschaft in dem
genannten Verbande mit sich.
Artikel 388.
Der ständige Verband besitzt:
1. eine Hauptversammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten,
2. ein Internationales Arbeitsamt unter der Leitung des im Artikel 393 vorgesehenen Verwaltungsrats.
Artikel 389.
Die Hauptversammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten
hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich ihre
Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Vertretern eines jeden
Mitgliedstaates zusammen. Von diesen sind zwei Regierungsvertreter; von
den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und je einer die
Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedstaats.
Jedem Vertreter können technische Ratgeber beigegeben
werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen
Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Tagung steht. Sind
Fragen, die besonders Frauen angehen, in der Hauptversammlung zu
erörtern, so muß wenigstens eine der zu technischen
Ratgebern bestimmten Personen eine Frau sein.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, diejenigen Vertreter und
technischen Ratgeber, die nicht Regierungsvertreter sind, im
Einverständnis mit den maßgebenden Berufsverbänden der
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des betreffenden Landes zu bestimmen,
vorausgesetzt, daß solche Verbände bestehen.
Die technischen Ratgeber dürfen nur auf Antrag des
Vertreters, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung
des Vorsitzenden der Versammlung das Wort ergreifen. An den
Abstimmungen nehmen sie nicht teil.
Ein Vertreter kann durch eine an den Vorsitzenden gerichtete
schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Ratgeber als seinen
Stellvertreter bezeichnen; der Stellvertreter kann in dieser
Eigenschaft an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen.
Die Namen der Vertreter und ihrer technischen Ratgeber werden
dem Internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden
Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Vollmachten der Vertreter und ihrer technischen Ratgeber
werden von der Versammlung geprüft; diese kann mit
Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern abgegebenen
Stimmen die Zulassung eines jeden Vertreters oder technischen Ratgebers
ablehnen, der nach ihrer Entscheidung nicht gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels ernannt worden ist.
Artikel 390.
Jeder Vertreter hat das Recht, unabhängig für sich
selbst über alle der Versammlung unterbreiteten Fragen abzustimmen.
Sollte einer der Mitgliedstaaten einen nicht der Regierung
angehörenden Vertreter, auf den er einen Anspruch hat, nicht
bestimmt haben, so steht zwar dem andern, nicht der Regierung
angehörenden Vertreter das Recht zur Teilnahme an Beratungen der
Versammlung zu, aber kein Stimmrecht.
Lehnt die Versammlung, kraft der ihr durch Artikel 389
verliehenen Vollmacht die Zulassung eines Vertreters eines der
Mitgliedstaaten ab, so sind die Bestimmungen dieses Artikels so
anzuwenden, als ob der betreffende Vertreter nicht ernannt worden
wäre.
Artikel 391.
Die Tagungen der Versammlung finden am Sitze des
Völkerbundes oder an jedem anderen Ort statt, der in einer
früheren Tagung durch die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der
von den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen bezeichnet worden ist.
Artikel 392.
Das Internationale Arbeitsamt wird am Sitz des Völkerbundes
errichtet und bildet einen Bestandteil der Bundeseinrichtungen.
Artikel 393.
Das Internationale Arbeitsamt tritt unter die Leitung eines aus
vierundzwanzig Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats; diese
Mitglieder werden auf Grund folgender Bestimmungen ernannt:
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes setzt sich folgendermaßen zusammen:
zwölf Personen als Vertreter der Regierungen,
sechs Personen, die von den zur Hauptversammlung
abgeordneten Vertretern der Arbeitsgeber gewählt werden,
sechs Personen, die von den zur Hauptversammlung
abgeordneten Vertretern der Angestellten und Arbeiten gewählt
werden.
Von den zwölf die Regierungen vertretenden Personen werden
acht durch die Mitgliedstaaten ernannt, denen die größte
industrielle Bedeutung zukommt, und vier durch die Mitgliedstaaten, die
zu diesem Zwecke von den Regierungsvertretern in der Hauptversammlung
unter Ausschluß der Vertreter der vorerwähnten acht
Mitgliedstaaten bestimmt worden sind.
Etwaige Streitigkeiten über die Frage, welche
Mitgliedstaaten die größte industrielle Bedeutung zukommt,
werden durch den Rat des Völkerbundes entschieden.
Die Dauer des Auftrages der Mitglieder des Verwaltungsrats
beträgt drei Jahre. Die Art der Besetzung erledigter Sitze und
andere Fragen gleicher Art können von dem Verwaltungsrat,
vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung, geregelt werden.
Der Verwaltungsrat wählt [engl. Text: "von Zeit zu Zeit"]
eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und stellt seine
Geschäftsordnung auf. Er bestimmt selbst den Zeitpunkt seines
jedesmaligen Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedesmal
abzuhalten, wenn wenigstens zehn Mitglieder des Verwaltungsrats
schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.
Artikel 394.
An der Spitze des Internationalen Arbeitsamts steht ein Leiter;
er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine
Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den
Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen
ihm anvertrauten Aufgaben verantwortlich.
Der Leiter oder sein Stellvertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrats bei.
Artikel 395.
Das Personal des Internationalen Arbeitsamts wird von dem Leiter
ausgewählt. Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die
Erzielung von möglichst guten Arbeitsleistungen vereinbar ist, hat
sich die Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu
erstrecken. Eine bestimmte Anzahl dieser Personen müssen Frauen
sein.
Artikel 396.
Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamts besteht in
der Sammlung und Weiterleitung aller Unterlagen, die sich auf die
internationale Regelung der Lage der Arbeiter und der
Arbeitsverhältnisse beziehen, sowie besonders in der Bearbeitung
der Fragen, die den Beratungen der Hauptversammlung zum Zweck des
Abschlusses internationaler Übereinkommen vorgelegt werden sollen,
sowie endlich in der Durchführung aller besonderen, von der
Hauptversammlung angeordneten Untersuchungen.
Das Internationale Arbeitsamt hat die Aufgabe, die Tagesordnung für die Tagungen der Hauptversammlung vorzubereiten.
Es erfüllt ferner gemäß den Bestimmungen dieses
Teiles des gegenwärtigen Vertrags die ihm bei allen
internationalen Streitigkeiten zufallenden Obliegenheiten.
Es verfaßt und veröffentlich in französischer,
englischer und jeder anderen Sprache, die der Verwaltungsrat für
angebracht hält, eine in regelmäßiger Wiederkehr
erscheinende Zeitschrift, die sich den die Industrie und Arbeit
betreffenden Fragen von internationalem Interesse widmet.
Überhaupt hat es neben der in diesem Artikel bezeichneten
Tätigkeit alle anderen Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm zu
übertragen die Hauptversammlung für angebracht hält.
Artikel 397.
Die Ministerien der Mitgliedstaaten, zu deren Zuständigkeit
die Arbeiterfragen gehören, können mit dem Leiter durch
Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung beim Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamts oder in Ermangelung eines solchen
Vertreters durch Vermittlung eines anderen dazu geeigneten, von der
beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren
Geschäftsverkehr unterhalten.
Artikel 398.
Das Internationale Arbeitsamt kann die Mitwirkung des
Generalsekretärs des Völkerbunds bei allen Fragen in Anspruch
nehmen, bei denen er zu einer solchen Mitwirkung in der Lage ist.
Artikel 399.
Jeder der Mitgliedstaaten bezahlt die Reise- und
Aufenthaltskosten seiner Vertreter und ihrer technischen Ratgeber sowie
gegebenenfalls die Kosten seiner an den Tagungen der Hauptversammlung
und des Verwaltungsrats teilnehmenden Beauftragten.
Alle anderen Kosten des Internationalen Arbeitsamts, der
Tagungen der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrats werden dem
Leiter durch den Generalsekretär des Völkerbunds zu Lasten
des allgemeinen Haushalts des Völkerbunds erstattet.
Der Leiter ist dem Generalsekretär des Völkerbunds
für die Verwendung aller Gelder, die ihm nach den Bestimmungen
dieses Artikels ausgezahlt werden, rechenschaftspflichtig.
Kapitel II.
Verfahren.
Artikel 400.
Nach Prüfung aller Vorschläge, die von den Regierung
eines der Mitgliedstaaten oder von irgendeinem im Artikel 389
bezeichneten Berufsverband für die auf die Tagesordnung zu
bringenden Punkte gemacht sind, wird die Tagesordnung der Tagungen der
Hauptversammlung vom Verwaltungsrat festgesetzt.
Artikel 401.
Der Leiter versieht das Amt des Sekretärs der
Hauptversammlung; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor
deren Eröffnung an alle Mitgliedstaaten und durch deren
Vermittlung an die Vertreter, die nicht Regierungsvertreter sind,
sobald sie bestimmt sind, gelangen zu lassen.
Artikel 402.
Die Regierung eines jeden Mitgliedstaats hat das Recht, gegen
die Aufnahme einer oder mehrerer der vorgesehenen Punkte in die
Tagesordnung der Tagung Einspruch zu erheben. Die
Einspruchsbegründung ist in einer an den Leiter zu richtenden
erläuternden Denkschrift darzulegen. Dem Leiter liegt es ob, die
Denkschrift den Mitgliedstaaten des ständigen Verbandes
mitzuteilen.
Die beanstandeten Punkte bleiben trotzdem auf der Tagesordnung,
wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der durch die anwesenden
Vertreter abgegebenen Stimmen so beschließt.
Jede Frage, deren Prüfung die Hauptversammlung
außerhalb des im vorigen Absatz vorgesehenen Verfahrens mit der
gleichen Zweidrittelmehrheit beschließt, ist auf die Tagesordnung
der folgenden Tagung zu setzen.
Artikel 403.
Die Hauptversammlung stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie
wählt ihren Vorsitzenden; sie kann Ausschüsse einsetzen,
denen die Erstattung von Berichten über alle von ihr für
prüfungsbedürftig befundenen Fragen obliegt.
Die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern der
Hauptversammlung abgegebenen Stimmen ist entscheidend, es sei denn,
daß eine größere Mehrheit ausdrücklich durch
andere Artikel dieses Abschnitts des gegenwärtigen Vertrags
vorgeschrieben ist.
Die Abstimmung ist unwirksam, wenn die Zahl der abgegebenen
Stimmen geringer ist als die Hälfte der in der Tagung anwesenden
Vertreter.
Artikel 404.
Die Hauptversammlung kann den von ihr eingesetzten
Ausschüssen technische Ratgeber mit beratender, aber nicht
beschließender Stimme beigeben.
Artikel 405.
Erklärt sich die Hauptversammlung für die Annahme von
Anträgen, die in Verbindung mit einem Gegenstand der Tagesordnung
stehen, so hat sie zu bestimmen, ob diese Anträge die Form haben
sollen: a) eines "Vorschlags", der den Mitgliedstaaten zur Prüfung
vorzulegen ist, damit er in der Form eines Landesgesetzes oder
anderswie zur Ausführung gelangt; b) oder eines Entwurfs zu einem
durch die Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen
Übereinkommen.
In beiden Fällen bedarf es zur Annahme eines Vorschlags
oder eines Entwurfs zu einem Übereinkommen in der Endabstimmung
der Hauptversammlung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der
anwesenden Vertreter.
Bei der Aufstellung eines Vorschlags oder eines Entwurfs zu
einem Übereinkommen, das allgemeine Geltung erhalten soll, hat die
Hauptversammlung auf diejenigen Länder Rücksicht zu nehmen,
in denen das Klima, die unvollkommene Entwicklung der gewerblichen
Organisation oder anderer Sonderumstände die Verhältnisse der
Industrie wesentlich abweichend gestalten. Sie hat in solchen
Fällen die Abänderung in Anregungen zu bringen, die sie
angesichts der besonderen Verhältnisse dieser Länder für
notwendig erachtet.
Eine Ausfertigung des Vorschlags oder des Entwurfs des
Übereinkommens wird vom Vorsitzenden der Hauptversammlung
oder dem Leiter unterzeichnet und dem Generalsekretär des
Völkerbunds behändigt. Dieser übermittelt jedem
Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift des Vorschlags oder des
Entwurfs des Übereinkommens.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, spätestens ein Jahr
nach Schluß der Tagung der Hauptversammlung (oder wenn dies
infolge von außergewöhnlichen Umständen innerhalb eines
Jahres unmöglich ist, sobald es angängig ist, aber unter
keinen Umständen später als achtzehn Monate nach Schluß
der Tagung der Hauptversammlung), den Vorschlag oder den Entwurf zu
einem Übereinkommen der zuständigen Stelle oder den
zuständigen Stellen zu unterbreiten, damit er zum Gesetz erhoben
oder eine anderweitige Maßnahme getroffen wird.
Handelt es sich um einen Vorschlag, so haben die Mitgliedstaaten
den Generalsekretär von den getroffenen Maßnahmen in
Kenntnis zu setzen.
Handelt es sich um den Entwurf zu einem Übereinkommen, so
hat der Mitgliedstaat, der die Zustimmung der zuständigen Stelle
oder Stellen erhält, die förmliche Ratifikation des
Übereinkommens dem Generalsekretär mitzuteilen und die
erforderlichen Maßregeln zur Durchführung der Bestimmungen
des betreffenden Übereinkommens zu treffen.
Hat ein Vorschlag keine gesetzgeberische oder andere
Maßnahme zur Folge, die ihm Wirkung verschaffen, oder findet ein
Entwurf zu einem Übereinkommen nicht die Zustimmung der dafür
zuständigen Stelle oder Stellen, so hat der Mitgliedstaat keine
weitere Verpflichtung.
Handelt es sich um einen Bundesstaat, dessen Befugnis zum
Beitritt zu einem Arbeitsübereinkommen bestimmten
Beschränkungen unterliegt, so hat die Regierung das Recht, den
Entwurf eines Übereinkommens, der unter diese Beschränkungen
fällt, als einfachen Vorschlag zu betrachten; in diesem Falle
gelangen die Bestimmungen dieses Artikels über Vorschläge zur
Anwendung.
Der vorstehende Artikel ist nach folgendem Grundsatz auszulegen:
In keinem Falle begründet die Annahme eines Vorschlags oder
des Entwurfs eines Übereinkommens durch die Hauptversammlung
für einen Mitgliedstaate die Verpflichtung, den durch seine
Gesetzgebung den betreffenden Arbeitern schon gewährten Schutz zu
vermindern.
Artikel 406.
Jedes dergestalt ratifizierte Übereinkommen wird vom
Generalsekretär des Völkerbunds verzeichnet; es verpflichtet
aber nur die Mitgliedstaaten, von denen es ratifiziert worden ist.
Artikel 407.
Vereinigt ein Entwurf bei der endgültigen Gesamtabstimmung
nicht die Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden Vertretern
abgegebenen Stimmen auf sich, so steht den Mitgliedstaaten des
ständigen Verbandes, die dies wünschen, frei, ein
Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalt zu schließen.
Jedes derartige Übereinkommen ist durch die beteiligten
Regierungen dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen,
der es verzeichnen läßt.
Artikel 408.
Jeder Mitgliedstaate verpflichtet sich, dem Internationalen
Arbeitsamt einen jährlichen Bericht über seine
Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen er
beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der
Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten
enthalten. Der Leiter legt der nächstfolgenden Tagung der
Hauptversammlung einen zusammenfassenden Auszug aus diesen Berichten
vor.
Artikel 409.
Jede an das Internationale Arbeitsamt gerichtete Beschwerde
eines Berufsverbandes von gewerblichen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern,
die sich darauf gründet, daß irgendein Mitgliedstaat nicht
in der beschriebenen Weise ein von ihm angenommenes Übereinkommen
ausgeführt habe, kann durch den Verwaltungsrat der Regierung,
gegen die die Beschwerde sich richtet, übermittelt werden. Diese
Regierung kann ersucht werden, sich zur Sache zu erklären.
Artikel 410.
Geht von der in Frage kommenden Regierung in angemessener Frist
keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die
eingehende Erklärung für unzureichend, so hat der
Verwaltungsrat das Recht, die eingegangene Beschwerde und
gegebenenfalls die erteilte Antwort zu veröffentlichen.
Artikel 411.
Jeder Mitgliedstaat kann beim Internationalen Arbeitsamt eine
Beschwerde gegen einen anderen Mitgliedstaat vorbringen, der nach
seiner Ansicht ein von beiden Teile auf Grund der vorstehenden Artikel
ratifiziertes Übereinkommen nicht in befriedigender Weise
durchführt.
Der Verwaltungsrat kann, wenn er es für angebracht
hält, sich mit der Regierung, gegen die die Beschwerde sich
richtet, in der im Artikel 409 bezeichneten Weise in Verbindung setzen;
bevor er nach dem weiter unten angegebenen Verfahren einen
Untersuchungsausschuß mit der Angelegenheit betraut.
Hält es der Verwaltungsrat für nötig, die
Beschwerde der in Frage kommenden Regierung mitzuteilen, oder
läuft bei ihm nach erfolgter Mitteilung keine befriedigende
Antwort innerhalb einer angemessenen Frist ein, so kann er die Bildung
eines Untersuchungsausschusses herbeiführen, dem es obliegt, die
streitige Frage zu prüfen und darüber zu berichten.
Das gleiche Verfahren kann von dem Verwaltungsrat entweder von
Amts wegen oder auf die Beschwerde eines Vertreters, der Mitglied der
Hauptversammlung ist, eingeschlagen werden.
Kommt eine auf Grund der Artikel 410 oder 411 aufgeworfene Frage
vor den Verwaltungsrat, so hat die in Frage stehende Regierung, falls
sie nicht schon einen Angeordneten im Verwaltungsrat hat, das recht,
einen Vertreter zur Teilnahme an den betreffenden Beratungen des
Verwaltungsrats zu ernennen. Der für diese Verhandlungen bestimmte
Zeitpunkt ist der in Frage kommenden Regierung rechtzeitig mitzuteilen.
Artikel 412.
Der Untersuchungsausschuß wird auf folgende Weise gebildet:
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, binnen sechs Monaten nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags drei in industriellen
Fragen maßgebende Personen zu bezeichnen, eine zur Vertretung der
Arbeitgeber, eine zweite zur Vertretung der Arbeitnehmer und eine von
beiden unabhängige dritte. Diese Personen stellen zusammen eine
Liste auf, aus der die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu
wählen sind.
Der Verwaltungsrat hat das Recht zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Bestellung der bezeichneten Personen
vorliegen und mit einer Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden
Vertretern abgegebenen Stimmen die Ernennung derjenigen abzulehnen,
deren Eigenschaften den Anforderungen dieses Artikels nicht
genügen.
Auf Antrag des Verwaltungsrats bestimmt der Generalsekretär
des Völkerbunds zur Bildung des Untersuchungsausschusses drei
Personen, und zwar je eine aus jeder der drei Klassen der Liste.
Außerdem bestimmt er eine der drei Personen zum Vorsitzenden des
Ausschusses. Keine der auf diese Weise bestimmten Personen darf zu
einem der unmittelbar an der Beschwerde beteiligten Mitgliedstaaten
gehören [engl. Text: "darf zu den von einem unmittelbar an der
Beschwerde beteiligten Mitgliedstaate zu der Liste benannten Personen
gehören"].
Artikel 413.
Wird auf Grund des Artikel 411 eine Beschwerde vor einen
Untersuchungsausschuß verwiesen, so verpflichtet sich jeder
Mitgliedstaat, gleichviel, ob er unmittelbar an der Beschwerde
beteiligt ist oder nicht, dem Ausschuß alle Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die er zu dem Beschwerdepunkt besitzt.
Artikel 414.
Nach eingehender Prüfung der Bewerde erstattet der
Untersuchungsausschuß einen Bericht; in diesem legt er seine
tatsächlichen Feststellungen, die eine genaue Beurteilung des
Streitfalls in seinem ganzen Umfang gestatten, sowie seine
Vorschläge zur Zufriedenstellung der beschwerdeführenden
Regierung und hinsichtlich der dazu nötigen Fristen nieder.
Gegebenenfalls hat der Bericht zugleich die wirtschaftlichen
Strafmaßnahmen zu bezeichnen, die der Ausschuß der
Regierung, gegen die die Beschwerde sich richtet, gegenüber
für angebracht hält und deren Anwendung durch die
übrigen Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.
Artikel 415.
Der Generalsekretär des Völkerbunds teilt den Bericht
des Untersuchungsausschusses jeder an dem Streitfall beteiligten
Regierung mit und veranlaßt seine Veröffentlichung.
Jede der beteiligten Regierungen hat dem Generalsekretär
des Völkerbunds binnen einem Monat mitzuteilen, ob sie die in dem
Ausschußbericht enthaltenen Vorschläge annimmt oder
nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem
ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbunds zu
unterbreiten wünscht.
Artikel 416.
Ergreift ein Mitgliedstaat bezüglich eines Vorschlags oder
eines Entwurfs zu einem Übereinkommen die im Artikel 405
vorgesehenen Maßnahmen nicht, so hat jeder andere Mitgliedstaat
das Recht, den ständigen Internationalen Gerichtshof anzurufen.
Artikel 417.
Gegen die Entscheidung des ständigen Internationalen
Gerichtshofs über eine Beschwerde oder eine ihm gemäß
den Artikeln 415 oder 416 unterbreitete Streitfrage ist kein
Rechtsmittel gegeben.
Artikel 418.
Die etwaigen Anträge oder Vorschläge der
Untersuchungsausschusses können vom ständigen Internationalen
Gerichtshof bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Dieser hat gegebenenfalls die wirtschaftlichen Strafmaßnahmen zu
bezeichnen, die er einer schuldigen Regierung gegenüber für
angebracht hält und deren Anwendung durch die übrigen
Regierungen ihm gerechtfertigt erscheint.
Artikel 419.
Richtet sich irgendein Mitgliedstaat in der vorgeschriebenen
Zeit nicht nach den in dem Berichte des Untersuchungsausschusses oder
in der Entscheidung des ständigen Internationalen Gerichtshofs
etwa enthaltenen Vorschlägen, so darf jeder andere Mitgliedstaat
ihm gegenüber die wirtschaftlichen Strafmaßnahmen ergreifen,
die der Bericht des Ausschusses oder die Entscheidung des Gerichtshofs
in diesem Falle für zulässig erklärt hat.
Artikel 420.
Die schuldige Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon
in Kenntnis setzen, daß sie die nötigen Maßnahmen
getroffen hat, um entweder den Vorschlägen des
Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des
ständigen Internationalen Gerichtshofs niedergelegt sind, Folge zu
leisten, und kann den Verwaltungsrat ersuchen, durch den
Generalsekretär des Völkerbunds einen
Untersuchungsausschuß zur Nachprüfung ihrer Angaben zu
berufen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 412, 413,
414, 415, 417 und 418 Anwendung. Fällt der Bericht des
Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des ständigen
Internationalen Gerichtshofs zugunsten der schuldigen Regierung aus, so
haben die anderen Regierungen sofort die wirtschaftlichen
Maßregeln, die sie gegenüber dem betreffenden Staat
ergriffen haben, außer Wirkung zu setzen.
Kapitel III.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 421.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Übereinkommen,
denen sie zugestimmt haben, entsprechend den Bestimmungen dieses Teiles
des gegenwärtigen Vertrags für diejenigen ihrer
Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige
Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden
Vorbehalten:
1. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf
nicht durch örtliche Verhältnisse ausgeschlossen sein;
2. die für die Anpassung des
Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse
erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
Jeder Mitgliedstaat hat dem Internationalen Arbeitsamt die von
ihm beabsichtigte Entschließung [engl. Text: "Das von ihm
Veranlaßte" statt "die von ihm beabsichtigte
Entschließung"] hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien,
Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung
haben, mitzuteilen.
Artikel 422.
Abänderungen in diesem Teile des gegenwärtigen
Vertrags, die von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der von
den anwesenden Vertretern abgegebenen Stimmen angenommen sind, werden
rechtswirksam, sobald sie von den Staaten, deren Vertreter den Rat des
Völkerbunds bilden, und von drei Vierteln der Mitgliedstaaten
ratifiziert worden sind.
Artikel 423.
Alle Streitfragen und Schwierigkeiten aus Anlaß der
Auslegung dieses Teils des gegenwärtigen Vertrags und der
später von den Mitgliedern gemäß diesem Teil
geschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des
ständigen Internationalen Gerichtshofs.
Kapitel IV.
Übergangsbestimmungen.
Artikel 424.
Die erste Tagung der Hauptversammlung findet im Oktober 1919
statt. Ort und Tagesordnung der Tagung ergeben sich aus der
beigefügten Anlage.
Einberufung und Veranstaltung dieser ersten Tagung liegt
dafür in der vorerwähnten Anlage bezeichneten Regierung ob.
Bei der Beschaffung der Unterlagen wird diese Regierung durch den
internationalen Ausschuß unterstützt, dessen Mitglieder in
der gleichen Anlage genannt sind.
Die Kosten dieser ersten Tagung und jeder folgenden bis zu dem
Zeitpunkt, wo die notwendigen Kredite in den Haushalt der
Völkerbunds aufgenommen werden können, werden mit Ausnahme
der Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und der technischen
Ratgeber auf die Mitgliedstaaten nach dem für das Internationale
Bureau des Weltpostvereins festgesetzten Schlüssel umgelegt.
Artikel 425.
Bis zur Errichtung des Völkerbunds werden alle
Mitteilungen, die nach den vorstehenden Artikeln an den
Generalsekretär des Bundes gerichtet werden sollen, vom Leiter der
Internationalen Arbeitsamtes aufbewahrt, der den Generalsekretär
davon in Kenntniß zu setzen hat.
Artikel 426.
Bis zur Errichtung des ständigen Internationalen
Gerichtshofs werden die ihm kraft dieses Abschnitts des
gegenwärtigen Vertrags zu unterbreitenden Streifragen einem
Gericht überwiesen, das aus drei vom Rate des Völkerbunds
ernannten Personen besteht.
Anlage.
Erste Tagung der Hauptversammlung für Arbeitsfragen 1919.
Versammlungsort ist Washington.
Die Regierung der Vereinigten Staaten vom Amerika wird gebeten, die Hauptversammlung einzuberufen.
Der internationale Veranstaltungsausschuß besteht
aus sieben Personen, von denen je eine von den Regierungen der
Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs,
Italiens, Japans, Belgiens und der Schweiz ernannt werden. Der
Ausschuß kann, wenn er es für nötig hält, andere
Mitgliedstaaten auffordern, sich in ihm vertreten zu lassen.
Die Tagungsordnung ist die folgende:
1. Durchführung des Grundsatzes des Achtstundentags oder der 48-Stunden-Woche;
2. Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Beseitigung ihrer Folgen;
3. Beschäftigung der Frauen:
a) vor und nach der Niederkunft (mit
Einschluß der Frage der Mutterschaftsunterstützung,
b) Nachtarbeit,
c) gesundheitsschädliche Arbeiten;
4. Beschäftigung der Kinder:
a) Altersgrenze der Zulassung zur Arbeit,
b) Nachtarbeit,
c) gesundheitsschädliche Arbeiten;
5. Ausdehnung und Durchführung der 1906 in Bern
angenommenen internationalen Abkommen über das Verbot der
Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen und über das Verbot der
Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von
Zündhölzern.
Abschnitt II.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 427.
Die Hohen vertragschließenden Teile haben in Anerkennung
dessen, daß das körperliche, sittliche und geistige
Wohlergehen der Lohnarbeiter vom internationalen Standpunkt aus von
höchster Bedeutung ist, zur Erreichung dieses erhabenen Zieles die
in Abschnitt I vorgesehene und dem Völkerbund angegliederte
ständige Einrichtung geschaffen.
Sie erkennen an, daß die Verschiedenheiten des Klimas, der
Sitten und Gebräuche, der wirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit und industriellen Überlieferung die
sofortige Herbeiführung der vollständigen Einheitlichkeit in
den Arbeitsverhältnissen erschweren. Aber in der Überzeugung,
daß die Arbeit nicht als bloße Handelsware betrachtet
werden darf, glauben sie, daß Verfahren und Grundsätze
für die Regelung der Arbeitsverhältnisse sich finden lassen,
die alle industriellen Gemeinschaften zu befolgen sich bemühen
sollen, soweit ihre besonderen Verhältnisse dies gestatten.
Unter diesen Verfahren und
Grundsätzen erscheinen den Hohen vertragschließenden Teilen
die folgenden von besonderer und Beschleunigung erheischender
Wichtigkeit:
1. Der oben erwähnte leitende Grundsatz,
daß die Arbeit nicht lediglich als Ware oder Handelsgegenstand
angesehen werden darf;
2. das Recht des Zusammenschlusses zu allen nicht
dem Gesetz zuwiderlaufenden Zwecken sowohl für Arbeitnehmer als
auch für Arbeitgeber;
3. die Bezahlung der Arbeiter mit einem Lohne, der
ihnen eine nach der Auffassung ihrer Zeit und ihres Landes angemessene
Lebensführung ermöglicht;
4. Annahme des Achtstundentags oder der
48-Stunden-Woche als zu erstrebendes Ziel überall da, wo es noch
nicht erreicht ist;
5. die Annahme einer wöchentlichen Arbeitsruhe
von mindestens 24 Stunden, die nach Möglichkeit jedesmal den
Sonntag einschließen soll;
6. die Beseitigung der Kinderarbeit und die
Verpflichtung, die Arbeit Jugendlicher beiderlei Geschlechts so
einzuschränken, wie es notwendig ist, um ihnen die Fortsetzung
ihrer Ausbildung zu ermöglichen und ihre körperliche
Entwicklung sicherzustellen;
7. der Grundsatz gleichen Lohnes ohne Unterschied des Geschlechts für eine Arbeit von gleichem Werte;
8. die in jedem Lande über die
Arbeitsverhältnisse erlassenen Vorschriften haben allen im Lande
sich erlaubterweise aufhaltenden Arbeitern eine gerechte
wirtschaftliche Behandlung zu sichern;
9. jeder Staat hat einen Aufsichtdienst
einzurichten, an dem auch Frauen teilnehmen, um die Durchführung
der Gesetze und Vorschriften für den Arbeiterschutz
sicherzustellen.
Die Hohen vertragschließenden Teile verkünden nicht
die Vollständigkeit oder Endgültigkeit dieser Grundsätze
und Verfahren, erachten sie jedoch für geeignet, der Politik des
Völkerbunds als Richtschnur zu dienen und, im Falle ihrer Annahme
durch die dem Völkerbund als Mitglieder angehörenden
industriellen Gemeinschaften sowie der Sicherstellung ihrer praktischen
Durchführung durch eine entsprechende Aufsichtsbehörde,
dauernde Wohltaten unter den Lohnarbeitern der Welt zu verbreiten. |
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