|
Verfassung des Deutschen Reiches.
"Frankfurter Reichsverfassung"
bzw.
"Paulskirchen-Verfassung"
[vom 28. März 1849]
Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und verkündigt als Reichsverfassung:
Verfassung des deutschen Reiches.
Abschnitt I. Das Reich.
Artikel I.
§. 1.
[1] Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.
[2] Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbehalten.
§. 2.
[1] Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande
dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem
nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und
Verwaltung haben. In die Regierung und Verwaltung des deutschen Landes
dürfen nur deutsche Staatsbürger berufen werden.
[2] Die Reichsverfassung und die Reichsgesetzgebung hat in einem
solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den
übrigen deutschen Ländern.
§. 3.
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe
Staatsoberhaupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen Lande
residiren, oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege in
demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden, zu welcher nur
Deutsche berufen werden dürfen.
§. 4.
Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und
nichtdeutscher Länder soll kein Staatsoberhaupt eines
nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes
gelangen, noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne
seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen.
§. 5.
Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre
Selbstständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die
Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen
Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt
ausdrücklich übertragen sind.
Abschnitt II. Die Reichsgewalt.
Artikel I.
§. 6.
[1] Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande
gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und
der einzelnen deutschen Staaten aus.
[2] Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Consuln
an. Sie führt den diplomatischen Verkehr, schließt die
Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die
Handels- und Schifffahrtsverträge, sowie die
Auslieferungsverträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen
Maaßregeln an.
§. 7.
[1] Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten.
[2] Auch dürfen dieselben keine besonderen Consuln halten.
Die Consuln fremder Staaten erhalten ihr Exequatur von der Reichsgewalt.
[3] Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichsoberhaupt ist den einzelnen Regierungen unbenommen.
§. 8.
[1] Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Verträge mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen.
[2] Ihre Befugniß zu Verträgen mit nichtdeutschen
Regierungen beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts,
des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.
§. 9.
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche
eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nichtdeutschen
abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und,
insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung
vorzulegen.
Artikel II.
§. 10.
Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu.
Artikel III.
§. 11.
Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung.
§. 12.
[1] Das Reichsheer besteht aus der gesammten, zum Zwecke des
Krieges bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Die
Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres wird durch das Gesetz
über die Wehrverfassung bestimmt.
[2] Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 Einwohner
haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren
militärischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung
der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angrenzenden
größeren Staate anzuschließen.
[3] Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind
in beiden Fällen durch Vereinbarung der betheiligten Staaten unter
Vermittlung und Genehmigung der Reichsgewalt festzustellen.
§. 13.
[1] Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Betreff des
Heerwesens die Gesetzgebung und die Organisation; sie überwacht
deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde
Controle.
[2] Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres
Kriegswesens auf Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen der
Reichsgewalt und beziehungsweise in den Grenzen der nach §. 12
getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Verfügung über
ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht für den Dienst des
Reiches in Anspruch genommen wird.
§. 14.
In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das
Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen.
§. 15.
Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehenden
Kosten, welche den durch das Reich festgesetzten Friedensstand
übersteigen, fallen dem Reiche zur Last.
§. 16.
Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.
§. 17.
[1] Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Ernennung
der Befehlshaber und Offiziere ihrer Truppen, soweit deren Stärke
sie erheischt, überlassen.
[2] Für die größeren militärischen Ganzen,
zu denen Truppen mehrerer Staaten vereinigt sind, ernennt die
Reichsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber.
[3] Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die
commandirenden Generale der selbstständigen Corps, sowie das
Personale der Hauptquartiere.
§. 18.
[1] Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu,
Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke anzulegen und,
insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen
gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte
Kriegsmaterial, zu Reichsfestungen zu erklären.
[2] Die Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf Reichskosten unterhalten.
§. 19.
[1] Die Seemacht ist ausschließliche Sache des Reiches. Es
ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu
halten oder Kaperbriefe auszugeben.
[2] Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig von der Landmacht.
[3] Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für
die Kriegsflotte gestellt wird, ist von der Zahl der von demselben zu
haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere hierüber, sowie
über die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche und den
Einzelstaaten bestimmt ein Reichsgesetz.
[4] Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche aus.
[5] Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die
Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die
Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und
See-Arsenalen ob.
[6] Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und
Marine-Etablissements nöthigen Enteignungen, so wie über die
Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die
zu erlassenden Reichsgesetze.
Artikel IV.
§. 20.
[1] Die Schifffahrtsanstalten am Meere und in den Mündungen
der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leuchtschiffe, das
Lotsenwesen, das Fahrwasser usw.) bleiben der Fürsorge der
einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Uferstaaten unterhalten
dieselben aus eigenen Mitteln.
[2] Ein Reichsgesetz wird bestimmen, wie weit die Mündungen der einzelnen Flüsse zu rechnen sind.
§. 21.
[1] Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über die Anstalten und Einrichtungen.
[2] Es steht ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger
Unterhaltung derselben anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des
Reiches zu vermehren und zu erweitern.
§. 22.
Die Abgaben, welche in den Seeuferstaaten von den Schiffen und
deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben
werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nothwendigen
Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der
Reichsgewalt.
§. 23.
[1] In Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzustellen.
[2] Eine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen.
[3] Die Mehrhabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse.
Artikel V.
§. 24.
[1] Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die
Oberaufsicht über die in ihrem schiffbaren Lauf mehrerer Staaten
durchströmenden oder begrenzenden Flüsse oder Seen und
über die Mündungen der in dieselben fallenden
Nebenflüsse, so wie über den Schifffahrtsbetrieb und die
Flößerei auf denselben.
[2] Auf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Flüsse
erhalten oder verbessert werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz.
[3] Die übrigen Wasserstraßen bleiben der
Fürsorge der Einzelstaaten überlassen. Doch steht es der
Reichsgewalt zu, wenn sie es im Interesse des allgemeinen Verkehrs
für nothwendig erachtet, allgemeine Bestimmungen über den
Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben zu
erlassen, so wie einzelne Flüsse unter derselben Voraussetzung den
oben erwähnten gemeinsamen Flüssen gleich zu stellen.
[4] Die Reichsgewalt ist befugt, die Einzelstaaten zu
gehöriger Erhaltung der Schiffbarkeit dieser Wasserstraßen
anzuhalten.
§. 25.
[1] Alle deutschen Flüsse sollen für die deutsche
Schifffahrt von Flußzöllen frei sein. Auch die
Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen
Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
[2] Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder
begrenzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser
Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.
§. 26.
[1] Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleusen- und
dergleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen
Flüssen und den Mündungen der in dieselben sich
ergießenden Nebenflüsse erhoben werden, dürfen die zur
Unterhaltung derartiger Anstalten nöthigen Kosten nicht
übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.
[2] Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei
Begünstigungen der Angehörigen eines deutschen Staates vor
denen anderer deutscher Staaten stattfinden.
§. 27.
Flußzölle und Schifffahrtsabgaben dürfen auf
fremde Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt gelegt
werden.
Artikel VI.
§. 28.
Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren
Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des
allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und das Recht der
Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände
dahin zu rechnen sind.
§. 29.
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des
Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig
erachtet, die Anlage von Eisenbahnen zu bewilligen, so wie selbst
Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, in dessen Gebiet die
Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. Die Benutzung der
Eisenbahnen für Reichszwecke steht der Reichsgewalt jederzeit
gegen Entschädigung frei.
§. 30.
Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die
einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutze des Reiches
und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahrzunehmen.
§. 31.
Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die
Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des
Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt. Ein
Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen
sind.
§. 32.
[1] Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze
des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für
nothwendig erachtet, zu verfügen, daß Landstraßen und
Kanäle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren
Schiffbarkeit erweitert werde.
[2] Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke
erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit den betheiligten
Einzelstaaten durch die Reichsgewalt.
[3] Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen
geschieht von Reichswegen und auf Reichskosten, wenn eine
Verständigung mit den Einzelstaaten nicht erzielt wird.
Artikel VII.
§. 33.
[1] Das deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden,
umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller
Binnengrenzzölle.
[2] Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten.
[3] Der Reichsgewalt bliebt es ferner vorbehalten, auch nicht
zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst
besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen.
§. 34.
Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung
über das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche
Produktions- und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions- und
Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die
Reichsgesetzgebung.
§. 35.
[1] Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der
gemeinschaftlichen Produktions- und Verbrauchs-Steuern, geschieht nach
Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichsgewalt.
[2] Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach
Maaßgabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des
Reiches vorweggenommen, das Uebrige wird an die einzelnen Staaten
vertheilt.
[3] Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber Näheres feststellen.
§. 36.
Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions-
und Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staates oder einzelner
Gemeinden legen dürfen, und welche Bedingungen und
Beschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die
Reichsgesetzgebung bestimmt.
§. 37.
Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf
Güter, welche über die Reichsgrenze ein- oder ausgehen,
Zölle zu legen.
§. 38.
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über den
Handel und die Schifffahrt und überwacht die Ausführung der
darüber erlassenen Reichsgesetze.
§. 39.
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen
Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu
überwachen.
§. 40.
Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichswegen
auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der
Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck
von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwerken,
Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere
Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu.
Artikel VIII.
§. 41.
[1] Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die
Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich die Organisation,
Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den
einzelnen Postverwaltungen.
[2] Dieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung
der Gesetze durch Vollzugsverordnungen, und überwacht deren
Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle.
[3] Der Reichsgewalt steht es zu, die innerhalb mehrerer
Postgebiete sich bewegenden Course im Interesse des allgemeinen
Verkehrs zu ordnen.
§. 42.
Postverträge mit ausländischen Postverwaltungen
dürfen nur von der Reichsgewalt oder mit deren Genehmigung
geschlossen werden.
§. 43.
Die Reichsgewalt hat die Befugniß, insofern es ihr
nöthig scheint, das deutsche Postwesen für Rechnung des
Reiches in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu
übernehmen, vorbehaltlich billiger Entschädigung der
Berechtigten.
§. 44.
[1] Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen,
und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder auf dem
Wege der Enteignung zu erwerben.
[2] Weitere Bestimmungen hierüber, so wie die Benutzung der
Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetz
vorbehalten.
Artikel IX.
§. 45.
[1] Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung
und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob,
für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen.
[2] Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen.
§. 46.
Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe
System für Maaß und Gewicht, so wie für den Feingehalt
der Gold- und Silberwaaren zu begründen.
§. 47.
Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und das Ausgeben
von Papiergeld durch die Reichsgesetzgebung zu regeln. Sie
überwacht die Ausführung der darüber erlassenen
Reichsgesetze.
Artikel X.
§. 48.
Die Ausgaben für alle Maaßregeln und Einrichtungen,
welche von Reichswegen ausgeführt werden, sind von der
Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches zu bestreiten.
§. 49.
Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf
seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den
gemeinsamen Produktions- und Verbrauchs-Steuern angewiesen.
§. 50.
Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen
Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen.
§. 51.
Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen
Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu
lassen, so wie Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contrahiren.
Artikel XI.
§. 52.
Der Umfang der Gerichtsbarkeit des bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.
Artikel XII.
§. 53.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung
allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren.
§. 54.
[1] Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
[2] Sie hat die für die Aufrechterhaltung der innern
Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maaßregeln zu treffen:
1.wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird;
2.wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch
Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch
soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten
werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es
sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder
der gemeinsame Reichsfrieden bedroht erscheint;
3.wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig
aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des
Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist.
§. 55.
[1] Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur
Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1)
Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3) Anwendung von bewaffneter
Macht.
[2] Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach
welchen die durch solche Maaßregeln veranlaßten Kosten zu
tragen sind.
§. 56.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in
welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen
Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen.
§. 57.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über
Erwerb und Verlust der Reichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen.
§. 58.
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht
Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu
überwachen.
§. 59.
Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die
Grundrechte gewährleisteten Rechte der freien Vereinigung und
Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu erlassen.
§. 60.
Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme
öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen,
welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen.
§. 61.
Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls
allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen.
Artikel XIII.
§. 62.
Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur
Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen
Befugniß und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten
erforderlich ist.
§. 63.
Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse
Deutschlands gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln nothwendig
findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den
für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu
erlassen.
§. 64.
Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner
Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und
Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit
im deutschen Volke zu begründen.
§. 65.
Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündung von Reichswegen.
§. 66.
Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern
ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung
beigelegt ist.
Artikel XIV.
§. 67.
[1] Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.
[2] Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen.
Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt.
Artikel I.
§. 68.
Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen.
§. 69.
Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie
übertragen worden. Sie vererbt im Mannesstamme nach dem Rechte der
Erstgeburt.
§. 70.
Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen.
§. 71.
[1] Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichsregierung.
Wenigstens während der Dauer des Reichstags wird der Kaiser dort
bleibend residiren.
[2] So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung
befindet, muß einer der Reichsminister in seiner unmittelbaren
Umgebung sein.
[3] Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
§. 72.
Der Kaiser bezieht eine Civilliste, welche der Reichstag festsetzt.
Artikel II.
§. 73.
[1] Die Person des Kaisers ist unverletzlich.
[2] Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche, von ihm ernannte Minister aus.
§. 74.
Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der
Reichsminister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.
Artikel III.
§. 75.
Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des
deutschen Reiches und der einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt
die Reichsgesandten und die Consuln an und führt den
diplomatischen Verkehr.
§. 76.
Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden.
§. 77.
Der Kaiser schließt die Bündnisse und Verträge
mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwirkung des
Reichstags, insoweit diese in der Verfassung vorbehalten ist.
§. 78.
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche
deutsche Regierungen unter sich oder mit auswärtigen Regierungen
abschließen, sind dem Kaiser zur Kenntnißnahme, und
insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung
vorzulegen.
§. 79.
Der Kaiser beruft und beschließt den Reichstag; er hat das Recht, das Volkshaus aufzulösen.
§. 80.
Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvorschlages. Er übt die
gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den
verfassungsmäßigen Beschränkungen aus. Er
verkündet die Reichsgesetze und erläßt die zur
Vollziehung derselben nöthigen Verordnungen.
§. 81.
[1] In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des
Reichsgerichts gehören, hat der Kaiser das Recht der Begnadigung
und Strafmilderung. Das Verbot der Einleitung oder Fortsetzung von
Untersuchungen kann der Kaiser nur mit Zustimmung des Reichstages
erlassen.
[2] Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten
Reichsministers kann der Kaiser das Recht der Begnadigung und
Strafmilderung nur dann ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem
die Anklage ausgegangen ist, darauf anträgt. Zu Gunsten von
Landesministern steht im ein solches Recht nicht zu.
§. 82.
Dem Kaiser liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
§. 83.
Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht.
§. 84.
Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen
Angelegenheiten des Reiches nach Maaßgabe der Reichsverfassung.
Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen Rechte und
Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt
beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.
Abschnitt IV. Der Reichstag.
Artikel I.
§. 85.
Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus.
Artikel II.
§. 86.
Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten.
§. 87.
Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß:
Preußen ....................................................
40 Mitglieder.
Oesterreich ...............................................
38 "
Bayern ......................................................
18 "
Sachsen ...................................................
10 "
Hannover ..................................................
10 "
Würtemberg ...............................................
10 "
Baden .......................................................
9 "
Kurhessen .................................................
6 "
Großherzogthum Hessen ...............................
6 "
Holstein (-Schleswig, s. Reich §. 1) .................
6 "
Mecklenburg-Schwerin .................................
4 "
Luxemburg-Limburg .....................................
3 "
Nassau .....................................................
3 "
Braunschweig .............................................
2 "
Oldenburg .................................................
2 "
Sachsen-Weimar ........................................
2 "
Sachsen-Coburg-Gotha ................................
1 "
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen ................
1 "
Sachsen-Altenburg .....................................
1 "
Mecklenburg-Strelitz ...................................
1 "
Anhalt-Dessau ...........................................
1 "
Anhalt-Bernburg .........................................
1 "
Anhalt-Köthen ............................................
1 "
Schwarzburg-Sondershausen ........................
1 "
Schwarzburg-Rudolstadt ..............................
1 "
Hohenzollern-Hechingen ...............................
1 "
Liechtenstein .............................................
1 "
Hohenzollern-Sigmaringen .............................
1 "
Waldeck ....................................................
1 "
Reuß ältere Linie .........................................
1 "
Reuß jüngere Linie .......................................
1 "
Schaumburg-Lippe ......................................
1 "
Lippe-Detmold ............................................
1 "
Hessen-Homburg ........................................
1 "
Lauenburg .................................................
1 "
Lübeck .....................................................
1 "
Frankfurt ...................................................
1 "
Bremen .....................................................
1 "
Hamburg ...................................................
1 "
______________
192 Mitglieder.
So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem
Bundesstaate nicht Theil nehmen, erhalten nachfolgende Staaten eine
größere Anzahl von Stimmen im Staatenhause, nämlich
Bayern ......................................................
20
Sachsen ...................................................
12
Hannover ..................................................
12
Würtemberg ...............................................
12
Baden .......................................................
10
Großherzogthum Hessen ...............................
8
Kurhessen .................................................
7
Nassau .....................................................
4
Hamburg ...................................................
2
§. 88.
[1] Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte
durch die Regierungen und zur Hälfte durch die Volksvertretungen
der betreffenden Staaten ernannt.
[2] In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren
Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder
Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretungen dieses
Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der
allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der
einzelnen Länder oder Provinzen (Provinzialständen) zu
ernennen.
[3] Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen
Staaten zukommenden Mitglieder unter die einzelnen Länder oder
Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
[4] Wo zwei Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen
nicht Statt findet, wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung
nach absoluter Stimmenmehrheit.
§. 89.
[1] In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das
Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Candidaten vor, aus
denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.
[2] Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine
ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben
zu verfahren.
§. 90.
Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden,
so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig
werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses.
§. 91.
Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer
1.Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet,
2.das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat,
3.sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befindet.
§. 92.
[1] Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre
gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
[2] Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden
der einen Hälfte Statt finden soll, wird durch ein Reichsgesetz
bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar.
[3] Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der
neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher
Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht
stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein.
Artikel III.
§. 93.
Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
§. 94.
[1] Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal
auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt.
[2] Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.
Artikel IV.
§. 95.
Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein
gleichmäßiges Taschengeld und Entschädigung für
ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
§. 96.
Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden.
§. 97.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häuser sein.
Artikel V.
§. 98.
[1] Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages
ist die Teilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen
Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
[2] In Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet.
§. 99.
Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und
der Erhebung von Thatsachen, sowie der Anklage der Minister steht jedem
Hause zu.
§. 100.
Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen.
§. 101.
[1] Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der
Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzungsperiode
nicht wiederholt werden.
[2] Ist von dem Reichstage in drei sich unmittelbar folgenden
ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Beschluß unverändert
gefaßt worden, so wird derselbe, auch wenn die Zustimmung der
Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten Reichstages
zum Gesetz. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens
vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.
§. 102.
Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen erforderlich:
1.Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung von Reichsgesetzen handelt.
2.Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen contrahirt
werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe
übernimmt, oder Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt.
3.Wenn fremde See- oder Flußschifffahrt mit höheren Abgaben belegt werden soll.
4.Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen.
5.Wenn Handels-, Schifffahrts- und Auslieferungsverträge mit dem
Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt
völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten.
6.Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem
deutschen Zollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder
Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen.
7.Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche
Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben
verbunden werden sollen.
§. 103.
Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein:
1.Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus.
2.Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der
Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrags erfolgen. Jede
Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, für welchen
sie bestimmt worden. Die Verwendung darf nur innerhalb der Grenzen der
Bewilligung erfolgen.
3.Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr.
4.Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches
und über den Reservefond, so wie über die für beides
erforderlichen Deckungsmittel, wird auf dem ersten Reichstage durch
Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung dieses
Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen
Reichstagsbeschluß.
5.Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem
Volkshause vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach
den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung
vorzulegen hat, geprüft und ganz oder theilweise bewilligt oder
verworfen.
6.Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird
das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des
Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbst auf dem
ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse
festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu
machen, über welche das Volkshaus endgültig beschließt.
7.Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel
bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines
Reichstagsbeschlusses.
8.Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem
Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum
Abschluß vorgelegt.
Artikel VI.
§. 104.
[1] Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der
Reichsregierung. Die Zeit der Zusammenkunft wird vom Reichsoberhaupt
bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe
festsetzt.
[2] Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen
Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden.
§. 105.
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den
Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht
zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten.
§. 106.
[1] Das Volkshaus kann durch das Staatsoberhaupt aufgelöst werden.
[2] In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln.
§. 107.
[1] Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige
Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiedereinberufung des Reichstages
zur Folge.
[2] Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben.
§. 108.
Das Ende der Sitzungsperioden des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt.
§. 109.
[1] Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden
Häuser durch das Staatsoberhaupt bedarf, wenn sie nach
Eröffnung der Sitzung auf länger als vierzehn Tage
ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des
betreffenden Hauses.
[2] Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Häuser kann sich auf vierzehn Tage vertagen.
Artikel VII.
§. 110.
Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und seine Schriftführer.
§. 111.
Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die
Geschäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen
Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.
§. 112.
Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben.
§. 113.
Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: "Ich
schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten
und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe."
§. 114.
[1] Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen
unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und
äußersten Falls auszuschließen. Das Nähere
bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses.
[2] Eine Ausschließung kann nur ausgesprochen werden, wenn
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafür entscheidet.
§. 115.
Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden.
§. 116.
Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsordnung
selbst zu geben. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden
Häusern werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet.
Artikel VIII.
§. 117.
Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der
Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es gehört,
wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet, noch in
Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf
frischer That.
§. 118.
In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause von der
angeordneten Maaßregel sofort Kenntniß zu geben. Es steht
demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse
der Sitzungsperiode zu verfügen.
§. 119.
Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer
Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied
desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser
bis zur Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.
§. 120.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes
gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt
oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden.
Artikel IX.
§. 121.
Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen beider
Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von denselben
gehört zu werden.
§. 122.
Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes
der Häuser des Reichstages in demselben zu erscheinen und Auskunft
zu ertheilen, oder den Grund anzugeben, weshalb dieselbe nicht ertheilt
werden könne.
§. 123.
Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staatenhauses sein.
§. 124.
Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienst ein Amt oder
eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl
unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl
stattgefunden hat.
Abschnitt V. Das Reichsgericht.
Artikel I.
§. 125.
Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht ausgeübt.
§. 126.
Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören:
a) Klagen der Einzelstaaten gegen die Reichsgewalt wegen Verletzung der
Reichsverfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durch
Maaßregeln der Reichsregierung, sowie Klagen der Reichsgewalt
gegen einen Einzelstaat wegen Verletzung der Reichsverfassung.
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter
sich und zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die
Auslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile
sich vereinigen, die Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen.
c) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen den einzelnen deutschen Staaten.
d) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den Einzelstaaten.
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen
Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der
Landesverfassung.
f) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung
wegen Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht
nur angebracht werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen
Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können.
g) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die
Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die näheren
Bestimmungen über den Umfang ihres Klagerechts und die Art und
Weise, dasselbe geltend zu machen, bleiben der Reichsgesetzgebung
vorbehalten.
h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die
landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind.
i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die
Reichsminister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit
betreffen.
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der
Einzelstaaten, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit
betreffen.
l) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und Landesverraths gegen das Reich.
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der
Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu überweisen sind, wird
späteren Reichsgesetzen vorbehalten.
m) Klagen gegen den Reichsfiscus.
n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche
Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder
bestritten ist, so wie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen
mehrere Staaten in einer Klage geltend gemacht wird.
§. 127.
Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichsgerichts
geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichsgericht selbst.
§. 128.
[1] Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts,
über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen
Entscheidungen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz ergehen.
[2] Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen
Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch
Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.
[3] Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz als organisches Verfassungsgesetz zu betrachten ist.
§. 129.
Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts-
und Seegerichte zu errichten, so wie die Bestimmungen über die
Gerichtsbarkeit der Gesandten und Consuln des Reiches zu treffen.
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes.
§. 130.
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte
gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen
Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung
eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder
beschränken können.
Artikel I.
§. 131.
Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden.
§. 132.
Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm
Kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande
ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu
wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.
§. 133.
[1] Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des
Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Liegenschaften
jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden
Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.
[2] Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden
durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine
Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt
festgesetzt.
§. 134.
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und
andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und
Proceß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer
zurücksetzt.
§. 135.
Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden,
und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen
aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt
werden.
§. 136.
[1] Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
[2] Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches.
Artikel II.
§. 137.
[1] Vor dem Gesetz gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben.
[2] Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.
[3] Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
[4] Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden
sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.
[5] Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.
[6] Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
[7] Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht Statt.
Artikel III.
§. 138.
[1] Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
[2] Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der
Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl
muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der
nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt
werden.
[3] Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in
Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder
freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.
[4] Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte
zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden,
sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens
gegen denselben vorliegen.
[5] Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder
verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und
nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und
Entschädigung verpflichtet.
[6] Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen
Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen
vorbehalten.
§. 139.
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt,
oder das Seerecht im Fall von Meuterei sie zuläßt, so wie
die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen
Züchtigung, sind abgeschafft.
§. 140.
[1] Die Wohnung ist unverletzlich.
[2] Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1.in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehl,
welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig
Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll,
2.im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten Beamten,
3.in Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise
bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
[3] Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.
[4] Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
§. 141.
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei
einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen,
mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort
oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem
Betheiligten zugestellt werden soll.
§. 142.
[1] Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
[2] Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in
Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die
Gesetzgebung festzustellen.
Artikel IV.
§. 143.
[1] Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und
bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
[2] Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und
in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur,
Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen,
Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote
oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt
oder aufgehoben werden.
[3] Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
[4] Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.
Artikel V.
§. 144.
[1] Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
[2] Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.
§. 145.
[1] Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.
[2] Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser
Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
§. 146.
Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt
noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf
dasselbe keinen Abbruch thun.
§. 147.
[1] Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen
Staatsgesetzen unterworfen.
[2] Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern
Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.
[3] Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; eine
Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
§. 148.
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
§. 149.
Die Formel des Eides soll künftig lauten: "So wahr mir Gott helfe."
§. 150.
[1] Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der
Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann
nur nach Vollziehung des Civilactes Staat finden.
[2] Die Religionsverschiedenheiten ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
§. 151.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.
Artikel VI.
§. 152.
Die Wissenschaft und Lehre ist frei.
§. 153.
Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der
Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht,
der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.
§. 154.
[1] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu
leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen
frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde
nachgewiesen hat.
[2] Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
§. 155.
[1] Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch
öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.
[2] Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder
oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher
für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
§. 156.
[1] Die öffentlichen Lehrer haben das Recht der Staatsdiener.
[2] Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung
der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der
Volksschulen an.
§. 157.
[1] Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.
[2] Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.
§. 158.
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Artikel VII.
§. 159.
[1] Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und
Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen
und an den Reichstag zu wenden.
[2] Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen
und von Mehreren im Vereine ausgeübt werden; beim Heer und der
Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die
Disciplinarvorschriften bestimmen.
§. 160.
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht
nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen
gerichtlich zu verfolgen.
Artikel VIII.
§. 161.
[1] Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne
Waffen zu versammeln; eine besondere Erlaubniß dazu bedarf es
nicht.
[2] Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
verboten werden.
§. 162.
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht
soll durch keine vorbeugende Maaßregeln beschränkt werden.
§. 163.
Die in den §§. 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen
finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die
militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Artikel IX.
§. 164.
[1] Das Eigenthum ist unverletzlich.
[2] Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen
Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte
Entschädigung vorgenommen werden.
[3] Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.
§. 165.
[1] Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter
Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweise veräußern.
Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des
Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch
Uebergangsgesetze zu vermitteln.
[2] Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts,
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege
der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls
zulässig.
§. 166.
Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
§. 167.
[1] Ohne Entschädigung wird aufgehoben:
1.Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt
den aus diesen Rechten fließenden Befugnisse, Exemtionen und
Abgaben.
2.Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.
[2] Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.
§. 168.
[1] Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen,
insbesondere die Zehnten, sind ablösbar; ob nur auf Antrag des
Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der
Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.
[2] Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.
§. 169.
[1] Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden.
[2] Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden,
Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke
sind ohne Entschädigung aufgehoben.
[3] Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche
erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des
belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist;
über die Art und Weise der Ablösung haben die
Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
[4] Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt
der Landesgesetzgebung vorbehalten.
[5] Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden darf in
Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
§. 170.
[1] Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und
Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen
Staaten.
[2] Ueber die Familienfideicommisse der regierenden
fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den
Landesgesetzgebungen vorbehalten.
§. 171.
Aller Lehensverband ist auszuheben. Das Nähere über
die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der
Einzelstaaten anzuordnen.
§. 172.
Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.
§. 173.
Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die
Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde
aufhört.
Artikel X.
§. 174.
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.
§. 175.
[1] Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den
Gerichten geübt. Cabinets- und Minsterialjustiz ist unstatthaft.
[2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden.
§. 176.
[1] Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
[2] Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung
militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der
Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der
Bestimmungen für den Kriegszustand.
§. 177.
[1] Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von
seinem Amt entfernt, oder in Rang und Gehalt beeinträchtigt werden.
[2] Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
[3] Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch
gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen und Formen, zu einer anderen Stelle versetzt oder in
Ruhestand gesetzt werden.
§. 178.
[1] Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.
[2] Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz.
§. 179.
[1] In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
[2] Schwurgerichte sollen jedenfalls in schweren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen.
§. 180.
Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer
Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei
gewählten Richter geübt oder mitgeübt werden.
§. 181.
[1] Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig sein.
[2] Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das
Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
§. 182.
[1] Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.
[2] Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
§. 183.
[1] Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Ländern gleich wirksam und vollziehbar.
[2] Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen.
Artikel XI.
§. 184.
Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung:
a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit
Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter
Oberaufsicht des Staates;
c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes;
d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.
§. 185.
[1] Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverband angehören.
[2] Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Artikel XII.
§. 186.
[1] Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben.
[2] Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich.
§. 187.
[1] Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der
Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des
Staatshaushaltes; auch hat sie - wo zwei Kammern vorhanden sind, jede
Kammer für sich - das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde,
der Adresse, so wie der Anklage der Minister.
[2] Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich.
Artikel XIII.
§. 188.
Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist
ihre volkthümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die
Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete reichen, in
dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Verwaltung und der
Rechtspflege.
Artikel XIV.
§. 189.
Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze des Reiches.
Abschnitt VII. Die Gewähr der Verfassung.
Artikel I.
§. 190.
[1] Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er
nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er
das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung
antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten Häusern des
Reichstages einen Eid auf die Reichsverfassung.
[2] Der Eid lautet: "Ich schwöre, das Reich und die Rechte
des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu
erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mit Gott helfe."
[3] Erst nach geleistetem Eid ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen.
§. 191.
Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf
die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die
Dienstpragmatik des Reiches.
§. 192.
Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister soll ein Reichsgesetz erlassen werden.
§. 193.
Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den
Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden
und dieser vorangesetzt.
Artikel II.
§. 194.
Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines
Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen.
§. 195.
Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur
mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in
den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Form
gegeben werden.
Artikel III.
§. 196.
[1] Abänderungen in der Reichsverfassung können durch
einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des
Reichsoberhaupts erfolgen.
[2] Zu einem Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser:
1.der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder;
2.zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß;
3.einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen.
[3] Der Zustimmung des Reichsoberhaupts bedarf es nicht, wenn in
drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe
Reichstagsbeschluß unverändert gefaßt worden. Eine
ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens vier Wochen
dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.
Artikel IV.
§. 197.
[1] Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die
Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und
Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines
Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft
gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
1.die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtministerium des Reiches oder Einzelstaates ausgehen;
2.das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das
Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur
Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht
versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14
Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die
getroffenen Maaßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden.
[2] Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
[3] Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in
Festungen bleiben die bestehen gesetzlichen Vorschriften in Kraft.
Zur Beurkundung:
Frankfurt a. M., den 28. März 1849.[1]
Martin Eduard Simson von Königsberg in Preußen,
d. Z. Präsident der verfassunggebenden Reichsversammlung.
Carl Kirchgeßner aus Würzburg,
d. Z. II. Stellvertreter des Vorsitzenden, Abgeordneter des Wahlbezirkes Weiler in Bayern.
Friedrich Siegm. Jucho aus Frankfurt a. M.,
I. Schriftführer.
Karl August Fetzer aus Stuttgart,
Schriftführer.
Dr. Anton Riehl aus Wien,
Abgeordneter für Zwettl, Schriftführer.
Karl Biedermann aus Leipzig
Abgeordneter für den XI. sächsischen Wahlbezirk, Schriftführer.
Gustav Robert v. Mahlzahn aus Cüstrin,
Abgeordneter für den Wahlkreis Königsberg i. d. R., Schriftführer.
Mar Neumayr aus München,
Abgeordneter für den X. oberbayerischen Wahlbezirk, Schriftführer.
[...][2]
[Ausgegeben Frankfurt a. M., den 28. April 1849.]
Anmerkung:
[1] Es folgen die Unterschriften von 392 weiteren Mitgliedern der Nationalversammlung (gesamt: 400 Unterschriften).
Quelle: Reichs-Gesetz-Blatt 1849, S. 101-147.
Gesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volks (27.12.1848)
zur Hauptseite
|
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|