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[des Königs von Sachsen Anton],
Wandern der Handwerksgesellen
1835.
WIR, Anton, von GOTTES Gnaden Koenig von Sachsen etc. etc. etc. und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen etc.
verkünden hiermit, daß in Bezug auf das Wandern der
Handwerksgesellen in Länder und an Orte, wo offenkundig
Verbindungen und Versammlungen der daselbst sich befindenden
Handwerksgesellen zu Störung der öffentlichen Ruhe,
unterhalten werden, in der 3ten und 10ten Bundestagssitzung vom 15ten
Januar und 12ten März dieses Jahres, beschlossen worden sey:
1.) Das Wandern der, den deutschen Bundesstaaten angehörigen
Handwerksgesellen nach denjenigen Ländern und Orten, in welchen
offenkundig Associationen und Versammlungen, durch welche die
öffentliche Ruhe im In- und Auslande bedroht wird, geduldet
werden, ist, so lange diese Duldung notorisch besteht, verboten.
2.) Da in einem großen Theile der Schweiz dergleichen
Associationen und Versammlungen unter den Handwerksgesellen offenkundig
bestehen und geduldet werden, so ist das Wandern der Handwerksgesellen
in die gesammte Schweiz, von den Bundesregierungen zu verhindern.
Wir haben nach §. 89. der Verfassungsurkunde die Publication
hiermit verfügt, und zu dessen Urkund gegenwärtige Verordnung
eigenhändig unterschrieben und mit dem königlichen Siegel
bedrucken lassen.
Dresden, am 6ten Juli 1835.
Anton.
Friedrich August
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