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Grundrechte des deutschen Volks.
[vom 27. Dezember 1848]
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der
Reichsversammlung vom 21. Dezember 1848, verkündet als Gesetz:
I. Grundrechte des deutschen Volks
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte
gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen
Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung
eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder
beschränken können.
Artikel 1.
§. 1.
Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden.
§. 2.
Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm
Kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande
ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu
wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.
§. 3.
[1] Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des
Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften
jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden
Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.
[2] Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden
durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine
Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt
festgesetzt.
§. 4.
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und
andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und
Prozeß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer
zurücksetzt.
§. 5.
Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden,
und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen
aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt
werden.
§. 6.
[1] Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
[2] Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches.
Artikel 2.
§. 7.
[1] Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben.
[2] Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.
[3] Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
[4] Alle Titel, in soweit sie nicht mit einem Amte verbunden
sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.
[5] Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.
[6] Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
[7] Die Wehrpflicht ist für alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt.
Artikel 3.
§. 8.
[1] Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die Verhaftung
einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer
That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen
versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der
Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden
dem Verhafteten zugestellt werden.
[2] Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in
Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder
freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.
[3] Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht
zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden,
sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens
gegen denselben vorliegen.
[4] Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder
verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und
nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und
Entschädigung verpflichtet.
[5] Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen
Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen
vorbehalten.
§. 9.
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt,
oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie
die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen
Züchtigung, sind abgeschafft.
§. 10.
[1] Die Wohnung ist unverletzlich.
[2] Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1) In Kraft eines richterlichen mit Gründen
versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten
vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll,
2) Im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten,
3) In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise
bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
[3] Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.
[4] Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
§. 11.
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei
einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen,
mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort
oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem
Betheiligten zugestellt werden soll.
§. 12.
[1] Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
[2] Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in
Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die
Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 4.
§. 13.
[1] Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und
bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
[2] Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und
in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur,
Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen,
Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote
oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt
oder aufgehoben werden.
[3] Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
[4] Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.
Artikel 5.
§. 14.
[1] Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
[2] Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.
§. 15.
[1] Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.
[2] Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser
Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
§. 16.
Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt
noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf
dasselbe keinen Abbruch thun.
§. 17.
[1] Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen
Staatsgesetzen unterworfen.
[2] Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern
Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.
[3] Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer
Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
§. 18.
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
§. 19.
Die Formel des Eides soll künftig lauten: "So wahr mir Gott helfe".
§. 20.
[1] Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der
Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann
nur nach der Vollziehung des Civilactes stattfinden.
[2] Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
§. 21.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.
Artikel 6.
§. 22.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
§. 23.
Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der
Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht,
der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.
§. 24.
[1] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu
leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen
frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde
nachgewiesen hat.
[2] Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
§. 25.
[1] Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch
öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.
[2] Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder
oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher
für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
§. 26.
[1] Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
[2] Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung
der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der
Volksschulen an.
§. 27.
[1] Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.
[2] Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.
§. 28.
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Artikel 7.
§. 29.
[1] Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne
Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es
nicht.
[2] Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
verboten werden.
§. 30.
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht
soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.
§. 31.
Die in den §§. 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen
finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die
militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Artikel 8.
§. 32.
[1] Das Eigenthum ist unverletzlich.
[2] Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen
Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte
Entschädigung vorgenommen werden.
[3] Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.
§. 33.
[1] Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter
Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweise veräußern.
Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des
Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch
Uebergangsgesetze zu vermitteln.
[2] Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts,
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege
der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls
zulässig.
§. 34.
Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
§. 35.
Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die
grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden
Befugnissen, Exemtionen und Abgaben.
2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.
§. 36.
[1] Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen,
insbesondere die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des
Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der
Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.
[2] Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.
§. 37.
[1] Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden.
[2] Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden,
Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke
sind ohne Entschädigung aufgehoben.
[3] Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche
erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des
belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist;
über die Art und Weise der Ablösung haben die
Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
[4] Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt
der Landesgesetzgebung vorbehalten.
[5] Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in
Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
§. 38.
[1] Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und
Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen
Staaten.
[2] Ueber die Familienfideicommisse der regierenden
fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den
Landesgesetzgebungen vorbehalten.
§. 39.
Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über
die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der
Einzelstaaten anzuordnen.
§. 40.
Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.
Artikel 9.
§. 41.
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.
§. 42.
[1] Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den
Gerichten geübt. Cabinets- und Ministerialjustiz ist unstatthaft.
[2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden.
§. 43.
[1] Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
[2] Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung
militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der
Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der
Bestimmungen für den Kriegsstand.
§. 44.
[1] Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von
seinem Amte entfernt, oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt
werden.
[2] Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
[3] Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch
gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in
Ruhestand gesetzt werden.
§. 45.
[1] Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.
[2] Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz.
§. 46.
[1] In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
[2] Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen.
§. 47.
Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer
Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei
gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
§. 48.
[1] Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig sein.
[2] Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das
Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
§. 49.
[1] Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.
[2] Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
§. 50.
[1] Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar.
[2] Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen.
II. Einführungs-Gesetz
Die Grundrechte des deutschen Volks werden in ganzem Umfange des
deutschen Reichs unter nachfolgenden Bestimmungen hiermit
eingeführt:
Art. 1.
[1] Mit diesem Reichsgesetze treten in Kraft die Bestimmungen:
1) der Paragraphen eins und zwei,
2) des Paragraphen drei, jedoch in Beziehung auf Aufenthalt, Wohnsitz
und Gewerbebetrieb unter Vorbehalt der in Aussicht gestellten
Reichsgesetze,
3) der Paragraph vier, fünf und sechs,
4) des Paragraphen sieben unter Vorbehalt der in Art. 3. und 8. dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkungen,
5) des Paragraphen acht, und zwar rücksichtlich des letzten, Heer-
und Seewesen betreffenden, Absatzes unter Verweisung auf Art. 3. dieses
Gesetzes.
6) des Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter Art. 3. und 7. enthaltenen Bestimmungen,
7) der Paragraphen eilf und zwölf,
8) des Paragraphen dreizehn, mit der Maßgabe, daß, wo
Schwurgerichte noch nicht eingeführt sind, bis zu deren
Einführung über Preßvergehen die bestehenden Gerichte
entscheiden,
9) der Paragraphen vierzehn, fünfzehn, sechszehn, so wie des
zweiten und dritten Absatzes im Paragraphen siebenzehn, und des
Paragraphen achtzehn,
10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fünfundzwanzig und achtundzwanzig,
11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig,
12) des Paragraphen zweiunddreißig, des zweiten Absatzes im
Paragraphen dreiunddreißig, der Paragraphen vierunddreißig,
fünfunddreißig, mit Ausnahme des ersten Absatzes (Art. 3.
8), des zweiten Absatzes im Paragraphen sechsunddreißig, dann
siebenunddreißig unter Vorbehalt der über die Ablösung
der betreffenden Jagdgerechtigkeiten und über die Ausübung
des Jagdrechts zu erlassenden Gesetze (Art. 4.),
13) des Paragraphen zweiundvierzig und des ersten Absatzes im Paragraphen vierundvierzig.
[2] Alle Bestimmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit in Widerspruch stehen, treten außer Kraft.
Art. 2.
In Beziehung auf den im Paragraphen siebenzehn ausgesprochenen
Grundsatz der Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften sollen
die organischen Einrichtungen und Gesetze, welche für die
bestehenden Kirchen zur Durchführung dieses Princips erforderlich
sind, in den Einzelstaaten möglichst bald getroffen und erlassen
werden.
Art. 3.
Abänderungen oder Ergänzungen der
Landesgesetzgebungen, soweit dieselben durch die folgenden Bestimmungen
der Grundrechte geboten sind, sollen ungesäumt auf
verfassungsmäßigem Wege getroffen werden, und zwar
1) statt der im Paragraphen neun und Paragraphen
vierzehn abgeschafften Strafen des Todes, des Prangers, der
Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und der
Vermögensentziehung durch gesetzliche Feststellung einer
anderweiten Bestrafung der betreffenden Verbrechen;
2) durch Ausfüllung der Lücken, welche in Folge der im
Paragraphen sieben ausgesprochenen Aufhebung der Standesunterschiede im
Privatrecht eintreten;
3) durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragraphen sieben enthaltenen Vorschrift;
4) durch Feststellung der beim Heer- und Seewesen vorbehaltenen Modifikationen des Paragraphen acht;
5) durch Erlassung der Gesetze, welche den dritten im Paragraphen zehn erwähnten Fall der Haussuchung ordnen;
6) durch Erlassung der nach Paragraph neunzehn, zwanzig und
einundzwanzig erforderlichen Vorschriften über Eid, Ehe und
Standesbücher;
7) durch Einrichtung des Schulwesens auf Grund der Paragraphen dreiundzwanzig, sechsundzwanzig und siebenundzwanzig;
8) durch Aenderungen im Gerichts- und Verwaltungswesen gemäß
den Bestimmungen des Paragraphen fünfunddreißig im ersten
Absatz, der Paragraphen einundvierzig, dreiundvierzig, vierundvierzig
im zweiten und dritten Absatze, sowie der Paragraphen
fünfundvierzig bis einschließlich neunundvierzig.
Art. 4.
Ebenso ist ungesäumt die weitere Feststellung der in den
Paragraphen dreiunddreißig, sechsunddreißig bis
einschließlich neununddreißig geordneten
Eigentumsverhältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen.
Art. 5.
Die Erlassung und Ausführung der vorstehend gedachten neuen Gesetze sollen von Reichs wegen überwacht werden.
Art. 6.
Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn und
zweiunddreißig und fünfzig erwähnten Reichsgesetze sind
die betreffenden Verhältnisse der Landesgesetzgebung unterworfen.
Art. 7.
In den Fällen, in welchen nach dem Vorstehenden neue
Gesetze erforderlich oder in Aussicht gestellt sind, bleiben bis zur
Erlassung derselben und die betreffenden Verhältnisse die
bisherigen Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der Haussuchung bleibt
denjenigen öffentlichen Beamten, welche zum Schutz der
Abgabenerhebung und des Waldeigenthums zur Haussuchung befugt sind,
vorläufig diese Befugniß.
Art. 8.
[1] Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutschen
Staaten, welche durch die Abschaffung der Standesvorrechte nothwendigen
werden, sollen innerhalb sechs Monaten durch die gegenwärtigen
Organe der Landesgesetzgebung nach folgenden Bestimmungen
herbeigeführt werden:
1) die durch die Verfassungsurkunden für den
Fall der Verfassungsänderung vorgeschriebenen Erschwerungen der
Beschlußnahme finden keine Anwendung, vielmehr ist in den Formen
der gewöhnlichen Gesetzgebung zu verfahren;
2) wenn in Staaten, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine
Vereinigung herbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in
einer Versammlung durch einfache Stimmenmehrheit die erforderlichen
Beschlüsse zu fassen.
[2] Uebrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der
Landesgesetzgebung unbenommen, sich darüber, daß die
gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende
Landesversammlung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche
Vereinbarungen die Bestimmungen unter 1) und 2) gleichfalls
maßgebend sind.
[3] Sind in der bezeichneten Frist die betreffenden Gesetze
nicht erlassen, so hat die Reichsgewalt die Regierung des einzelnen
Staates aufzufordern, ungesäumt auf der Grundlage des
Reichswahlgesetzes eine aus einer einzigen Kammer bestehende
Landesversammlung zur Revision der Landesverfassung und übrigen
Gesetzgebung in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der
Nationalversammlung zu berufen.
Frankfurt, den 27. Dezember 1848.[1]
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Die Reichsminister
H. v. Gagern. v.
Peucker. v.
Beckerath.
Duckwitz. R. Mohl.
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