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Verordnung über Erwerbslosenfürsorge
vom 13. November 1918.
Auf Grund des vorstehenden Erlasses des Rates der
Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die
wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12. November
1918 wird verordnet, was folgt:
§ 1
Zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
auf dem Gebiete der Erwerbslosenfürsorge werden Reichsmittel
bereitgestellt.
§ 2
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Fürsorge für
Erwerbslose einzurichten, der sie nicht den Rechtscharakter der
Armenpflege beilegen dürfen.
§ 3
Gemeinden, die trotz eines vorhandenen Bedürfnisses keine
oder keine genügende Erwerbslosenfürsorge einrichten, werden
dazu von der Kommunalaufsichtsbehörde oder von der seitens der
Landeszentralbehörde hierzu bestimmten Behörde angehalten,
diese können die dazu notwendigen Anordnungen für Rechnung
der Gemeinde treffen, sie können auch bestimmen, daß ein
weiterer Gemeindeverband eine Gemeinde im Falle ihrer
Leistungsunfähigkeit zu unterstützen oder die Fürsorge
zu übernehmen hat.
§ 4
Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande werden von dem
Gesamtaufwande für die Erwerbslosenfürsorge vom Reiche sechs
Zwölftel und von dem zuständigen Bundesstaate vier
Zwölftel ersetzt. Die Reichsregierung oder die von ihr bestimmte
Behörde kann für leistungsschwache Gemeinden oder für
einzelne Bezirke eine Erhöhung der Reichsbeihilfe bewilligen.
Soweit auf Grund der Bestimmungen vom 17. Dezember 1914, betreffend
Kriegswohlfahrtspflege, und der dazu beschlossenen Nachträge
erhöhte Reichsmittel für eine Erwerbslosenfürsorge
bewilligt sind, verbleibt es bei diesen Bewilligungen.
§ 5
[1] Zuständig für die Gewährung der
Erwerbslosenfürsorge ist die Gemeinde des Wohnorts des
Erwerbslosen oder der Gemeindeverband, in dessen Bezirk der Wohnort
belegen ist. Kriegsteilnehmer sind unbeschadet einer vorläufigen
vorschußweisen Unterstützung in ihrem Aufenthaltsort in dem
Orte zu unterstützen, in dem sie vor ihrer Einziehung zum Heere
gewohnt haben.
[2] Personen, die während des Krieges zur Aufnahme von
Arbeit in einen anderen Ort gezogen sind, sollen möglichst in den
früheren Wohnort zurückkehren und sind nach ihrer
Rückkehr in dem früheren Wohnort zu unterstützen.
[3] Freie Fahrt zur Reise in den früheren Wohnort ist von
der Gemeinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der
Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen.
§ 6
Die Fürsorge soll nur arbeitsfähigen und
arbeitswilligen über 14 Jahre alten Personen, die infolge des
Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger Lage befinden,
gewährt werden. Eine bedürftige Lage ist vorbehaltlich der
Bestimmungen in §§ 11, 12 nur anzunehmen, wenn die Einnahmen
des zu Unterstützenden einschließlich der Einnahmen der in
seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen infolge
gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit derart
zurückgegangen sind, daß er nicht mehr imstande ist, damit
den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
§ 7
[1] Weibliche Personen sind nur zu unterstützen, wenn sie auf Erwerbstätigkeit angewiesen sind.
[2] Personen, deren frühere Ernährer arbeitsfähig
zurückkehren, erhalten keine Erwerbslosenunterstützung.
§ 8
Erwerbslose sind verpflichtet, jede nachgewiesene geeignete
Arbeit auch außerhalb des Berufs und Wohnorts, namentlich in dem
früheren Beschäftigungsort und dem vor dem Kriege bewohnten
Orte sowie zu gekürzter Arbeitszeit, anzunehmen, sofern für
die nachgewiesene Arbeit angemessener ortsüblicher Lohn geboten
wird, die nachgewiesene Arbeit die Gesundheit nicht schädigt, die
Unterbringung sittlich bedenkenfrei ist und bei Verheirateten die
Versorgung der Familie nicht unmöglich wird. Freie Fahrt zur Reise
in den Beschäftigungsort ist von der Gemeinde des letzten Wohnorts
aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen.
§ 9
[1] Art und Höhe der Unterstützung, die Feststellung
einer kurzen Wartezeit von höchstens einer Woche für die
Erwerbslosen mit Ausnahme der Kriegsteilnehmer, die Weiterzahlung der
Krankenkassenbeiträge ist dem Ermessen der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes überlassen. Es ist jedoch für eine
ausreichende Unterstützung, die mindestens den nach der
Reichsversicherungsordnung festgesetzten und nach der Zahl der
Familienmitglieder für den Ernährer einer Familie angemessen
zu erhöhenden Ortslohn erreichen muß, zu sorgen; an Stelle
von Geldunterstützung können auch Sachleistungen
(Gewährung von Lebensmitteln, Mietsunterstützung und
dergleichen) treten. Für Kriegsteilnehmer darf eine Wartezeit
nicht festgesetzt werden.
[2] Erreichen Arbeitnehmer infolge vorübergehender
Einstellung oder Beschränkung der Arbeit in einer Kalenderwoche
die in ihrer Arbeitsstätte ohne Überarbeit übliche Zahl
von Arbeitsstunden nicht, so erhalten sie für die ausgefallenen
Arbeitsstunden Erwerbslosenunterstützung, sofern siebzig vom
Hundert ihres regelmäßigen Arbeitsverdienstes den doppelten
Unterstützungbetrag im Falle gänzlicher Erwerbslosigkeit
nicht erreichen. Der fehlende Betrag ist als
Erwerbslosenunterstützung zu zahlen.
§ 10
[1] Die Gemeinden oder Gemeindeverbände könne die
Erwerbslosenfürsorge von weiteren Voraussetzungen (Teilnahme an
der Allgemeinbildung dienenden Veranstaltungen, fachlicher Ausbildung,
Besuch von Werkstätten und Lehrkursen und dergleichen),
insbesondere für Jugendliche, abhängig machen.
[2] Sie können bestimmte Ausschließungsgründe
für den Bezug der Erwerbslosenfürsorge (Mißbrauch der
Einrichtung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften und dergleichen)
festsetzen.
§ 11
Kleiner Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) darf für
die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden.
§ 12
Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder
fremder Vorsorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen auf die
von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande zu gewährenden Beihilfe
nur insoweit angerechnet werden, als die Erwerbslosenunterstützung
und sonstige Unterstützungen und Rentenbezüge zusammen den
vierfachen Ortslohn übersteigen. Anzurechnen sind auch Zinsen von
Spargroschen und dergleichen.
§ 13
[1] Für die Durchführung der Erwerbslosenfürsorge
sind Fürsorgeausschüsse zu errichten, zu denen Vertreter der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl hinzugezogen werden
müssen.
[2] Die Fürsorgeausschüsse entscheiden über
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Erwerbslosenfürsorge.
[3] Über Beschwerden entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde endgültig.
§ 14
Auf Antrag einer Arbeitnehmerorganisation ist die Auszahlung der
Erwerbslosenunterstützung und die Kontrolle der Erwerbslosen der
betreffenden Organisation zu übertragen, falls sie
1. ihren Mitgliedern satzungsgemäß eine Erwerbslosen- (Arbeitslosen-) Unterstützung gewährt,
2. ausreichende Gewähr dafür bietet, daß
die Auszahlung der Unterstützung und die Kontrolle der
Arbeitslosen ordnungsgemäß erfolgt.
§ 15
Bestimmungen bestehender Erwerbslosenfürsorgeeinrichtungen,
die für die Erwerbslosen günstiger sind als die vorstehenden,
sind aufrechtzuerhalten.
§ 16
[1] Gemeinden und Gemeindeverbände haben Anträge auf
Erstattung der Kosten durch Vermittlung der höheren
Verwaltungsbehörde bei den Landeszentralbehörden zu stellen.
Diese melden die Anforderungen sowie Anträge auf Bewilligungen
für jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monats beim
Reichskanzler (Reichsschatzamt) an.
[2] Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) hat einzelnen
Bundesstaaten auf Ansuchen Vorschüsse auf den Bedarf eines Monats
zu gewähren.
§ 17
Die Landeszentralbehörde kann Ausführungsvorschriften
zu dieser Verordnung erlassen. Sie kann bestimmen, daß für
einheitliche Wirtschaftsgebiete der gleiche von ihr festzusetzende
Ortslohn zu gelten hat.
§ 18
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
und gilt bis spätestens ein Jahr nach dem Tage der
Verkündung.[1] Die Reichsregierung oder die von ihr bestimmten
Behörde kann einen Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmen.
Berlin, den 13. November 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
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