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Gesetz über die
Entsendung von Betriebsratsmitgliedern
in den Aufsichtsrat.
vom 15. Februar 1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Aufsichtsrat im Sinne des § 70 des
Betriebsrätegesetzes ist ohne Rücksicht auf die Bezeichnung
im Gesellschaftsvertrage das
im Handelsgesetzbuch,
im Gesetze, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
im Gesetze, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
im Gesetze über die privaten Versicherungsunternehmungen,
in den Berggesetzen
als Aufsichtsrat bezeichnete Organ der Aktiengesellschaft, der
Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, der eingetragenen Genossenschaft, des
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und der bergrechtlichen
Gewerkschaft.
§ 2
Bestehen bei einer der im § 1 genannten Körperschaften
für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein oder mehrere
Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte, so regelt sich die im
§ 70 des Betriebsrätegesetzes vorgeschriebene Entsendung von
Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat nach den folgenden
Bestimmungen.
§ 3
Soweit nicht im Betriebsrätegesetz und im folgenden etwas
anderes bestimmt ist, finden auf die in den Aufsichtsrat entsandten
Betriebsratsmitglieder die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, welche
für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder gelten.
§ 4
[1] Zwei Betreibsratmitglieder sind zu entsenden, wenn nach dem
zur Zeit der Anberaumung der Wahl geltenden Gesellschaftsvertrage
(Statut, Satzung) mehr als drei Aufsichtsratsmitglieder gewählt
werden können oder beide Arbeitnehmergruppen (Arbeiter und
Angestellte) im Wahlkörper (§ 5) vertreten sind. In allen
übrigen Fällen ist eines zu entsenden.
[2] Zum Ersatz ausscheidender Mitglieder sollen für jedes
in den Aufsichtsrat zu entsendende Mitglied zwei Ersatzmitglieder
gewählt werden.
§ 5
[1] Wahlkörper für die Entsendung der
Betriebsratsmitglieder ist bei Körperschaften mit einem
Einzelbetriebsrat oder einem Gesamtbetriebsrate dieser, in solchen mit
mehreren Einzelbetriebsräten die Gesamtheit dieser, auch wenn sie
zum Teil zu einem Gesamtbetriebsrate zusammengeschlossen sind.
Wählbar sind alle Mitglieder des Wahlkörpers, die am
Tage der Wahl ein Jahr von der Körperschaft beschäftigt und
nicht in den letzten zwei Jahren durch Beschluß gemäß
§ 39 des Betriebsrätegesetzes abgesetzt worden sind. Das
Erfordernis der einjährigen Beschäftigung entfällt,
soweit nicht wählbare Personen in vierfacher Zahl der zu
wählenden Mitglieder vorhanden sind.
[2] Bei eingetragenen Genossenschaften gilt § 9 Abs. 2 des
Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
für die in den Aufsichtsrat zu entsendenen Betriebsratsmitglieder
nur, sofern ihnen der Erwerb der Mitgliedschaft freisteht und
billigerweise zugemutet werden kann.
§ 6
[1] Die Wahl findet geheim und mit Stimmenmehrheit einheitlich durch den ganzen Wahlkörper statt.
[2] Sind zwei Mitglieder zu wählen, so kann die
Minderheitsgruppe der Arbeitnehmer (§ 16 des
Betriebsrätegesetzes), sofern ihr mindestens zwei Mitglieder des
Wahlkörpers angehören, mit Stimmenmehrheit oder
Stimmengleichheit die Entsendung eines Vertreters ihrer Gruppe
beschließen; alsdann findet eine getrennte Wahl durch jede der
beiden Arbeitnehmergruppen statt.
[3] Das Nähere über das Wahlverfahren bestimmt der Reichsarbeitsminister.[1]
§ 7
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ausschließlich
durch Rücktritt oder durch Verlist der Zugehörigkeit zum
Betriebsrat, dem das Mitglied angehört.
§ 8
Scheidet ein Betriebsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so
tritt ein Ersatzmitglied nach, den Bestimmungen der Wahlordnung ein.
Ist kein Ersatzmitglied des Ausgeschiedenen mehr vorhanden, so findet
eine Neuwahl statt.
§ 9
Soweit die gegründete, aber noch nicht eingetragene
Körperschaft bereits einen Aufsichtsrat hat, finden die
§§ 1 bis 8 Anwendung.
§ 10
Das Gesetz findet auch die im § 62 des
Betriebsrätegesetzes bezeichneten Betriebsvertretungen Anwendung,
wenn die Vertretung für die Betriebe nur einer Körperschaft
errichtet ist und aus Arbeitnehmern dieser Körperschaft besteht.
§ 11
Das Gesetz tritt am 1. Februar 1922 in Kraft. Die ersten Wahlen sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einzuleiten.
Berlin, den 15. Februar 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns |
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