|
Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit
gewerblicher Arbeiter
nom 23. November 1918.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über
die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche
Demobilmachung (Demobilmachungsamts) vom 12. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1304) ergeht hiermit folgende Anordnung über
die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter:
I
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen
gewerblichen Betrieben einschließlich des Bergbaus, in den
Betrieben des Reichs, des Staates, der Gemeinden und
Gemeindeverbände, auch wenn sie zur Gewinnerzielung betrieben
werden, sowie in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gewerblicher Art.
II
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
einschließlich der Pausen darf die Dauer von acht Stunden nicht
überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon durch Vereinbarung eine
Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- und Festtage
herbeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen
Tagen auf die übrigen Werktage verteilt werden.
III
Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltung erforderlichen, durch die
Zeitverhältnisse bedingten, allgemeinen Ausnahmen von vorstehenden
Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen zwischen Betriebsleitungen und
den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Sollten die Vereinbarungen
nicht innerhalb zweier Wochen zustandekommen, bleiben weitere
Anordnungen vorbehalten.
IV
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet
oder bei denen eine ununterbrochene Sonntagsarbeit zur Zeit im
öffentlichen Interesse nötig ist, dürfen zur
Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen
Schichtwechsels männliche Arbeiter über sechzehn Jahre
innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen einmal zu einer Arbeit von
höchstens sechzehnstündiger Dauer einschließlich der
Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen drei Wochen zweimal
eine ununterbrochene Ruhezeit von je vierundzwanzig Stunden
gewährt wird.
V
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der
Gewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre in
zwei- oder mehrschichtigen Betrieben bis zehn Uhr abends
beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens sechzehn Stunden
gewährt wird. In diesen Fällen kann an Stelle der
einstündigen Mittagspause eine halbstündige Pause treten, die
auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen ist.
VI
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf
vorübergehende Arbeiten, welche in Notfällen
unverzüglich vorgenommen werden müssen.
VII
[1] In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht
gestattet, oder deren unbeschränkte Aufrechterhaltung im
öffentlichen Interesse nötig ist, kann eine von den
vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung durch den
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten, bei bergbaulichen Betrieben
durch den Bergrevierbeamten widerruflich genehmigt werden, wenn die
erforderliche Zahl geeigneter Arbeitskräfte nicht zur
Verfügung steht. Hierzu sind ein Antrag des Arbeitgebers und,
soweit nicht Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden getroffen sind, die
Zustimmungserklärung des Arbeitsausschusses oder, wenn ein solcher
nicht besteht, der Arbeiterschaft des Betriebs notwendig. Werden
für die bezeichneten Betriebe weitergehende Vereinbarungen
über Ausnahmen von den Beschäftigungsbeschränkungen
gewerblicher Arbeiter durch Verträge von Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden getroffen, so sind die Gewerbeaufsichts-
bezw. Bergrevierbeamten befugt, entsprechend den Verträgen weitere
Ausnahmen von den Arbeiterschutzbestimmungen widerruflich zu
genehmigen. Die genannten Beamten haben nach Erteilung der Genehmigung
die für den Betrieb zuständigen Arbeitervermittlungsstellen
sofort auf den Mangel an Arbeitskräften in dem betreffenden
Betriebe hinzuweisen. Die erteilten Genehmigungen sind dem
zuständigen Demobilmachungskommissar mitzuteilen.
[2] Dieser ist befugt, die genannten Beamten zum Widerruf ihrer Genehmigungen zu veranlassen.
VIII
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern keine
tarifliche Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber im Einverständnisse
mit dem Arbeiterausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht,
mit der Arbeiterschaft des Betriebs entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen festzulegen und durch Aushang in den Betrieben zu
veröffentlichen.
IX
Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden
Bestimmungen wird den Gewerbeaufsichts- bezw. Bergrevierbeamten
übertragen. Zu diesem Zwecke sind sie befugt, mit den
Arbeiterausschüssen im Beisein des Arbeitgebers oder mit beiden
Teilen allein zu verhandeln, und zu diesem Zwecke die
Arbeiterausschüsse einzuberufen.
X
[1] Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im
Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird
bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen oder den auf Grund
derselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
[2] War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat
bereits wegen Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bestraft, so tritt, falls
die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert
bis dreitausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein.
XI
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen und die
auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im bisherigen Umfange
soweit Anwendung, als sie nicht den vorstehenden Bestimmungen
zuwiderlaufen.
XII
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 23. November 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
zur Hauptseite |
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|