br
Gesetze Urteile Praxis Arbeiterbewegung

che


che-2
Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
Ernesto Che Guevara

unsere internen Seiten
Gesetze
Urteile
Praxis
Arbeiterbewegung
restliches
Arbeitsrecht
Newsletter
Presse
Links
Software

unsere externen Seiten
Personalraete
Wiki
AGG
AGG Gesetz
AGG- Recht
AGG-Verband
Austauschforum
Blogs
Kuriositäten
Linkseite
Arbeit
Arbeitsberatung
Coaching
Mediation

Impressum
Disclaimer












Verordnung des Reichspräsidenten,
betreffend
Verbot der Arbeitsniederlegung
durch Beamte der Reichsbahn.

vom 1. Februar 1922.



  Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes:

§ 1
  [1] Den Beamten der Reichsbahn ist es ebenso wie allen übrigen Beamten nach dem geltenden Beamtenrechte die Einstellung oder Verweigerung der ihnen obliegenden Arbeit verboten.
  [2] Wer einen Beamten der Reichsbahn zu einer hiernach verbotenen Einstellung oder Verweigerung der Arbeit auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
  [3] Ebenso wird bestraft, wer zur Durchführung einer verbotenen Niederlegung oder Verweigerung der Arbeit an Zugkräften, Fahrzeugen, Maschinen, Vorräten oder sonstigen Anlagen oder Einrichtungen Handlungen vornimmt, durch welche die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebs der Reichsbahn unmöglich gemacht oder erschwert wird.

§ 2
  Wird durch eine unzulässige Einstellung oder Verweigerung der Arbeit der Betrieb der Reichsbahn ganz oder teilweise stillgelegt oder erschwert, so ist der Reichsverkehrsminister berechtigt, Notstandsarbeiten und Notstandsversorgung zu sichern sowie alle Maßnahmen zu treffen, die zur Weiterführung des Betriebs geeignet sind.

§ 3
  [1] Beamte, Angestellte oder Arbeiter, die im Betriebe der Reichsbahn die Arbeit weiterführen oder Notstandsarbeiten oder Arbeiten zur Sicherung der Notstandsversorgung leisten, dürfen dieserhalb in keiner Weise wirtschaftlich benachteiligt werden.
  [2] Wer zu einer solchen Benachteiligung auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 4
  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1922 in Kraft.


  Berlin, den 1. Februar 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Der Reichsverkehrsminister
Groener

alle unsere internen und externen Seiten durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche