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Verordnung des Reichspräsidenten,
betreffend
Verbot der Arbeitsniederlegung
durch Beamte der Reichsbahn.
vom 1. Februar 1922.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung verordne
ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
für das Reichsgebiet folgendes:
§ 1
[1] Den Beamten der Reichsbahn ist es ebenso wie allen
übrigen Beamten nach dem geltenden Beamtenrechte die Einstellung
oder Verweigerung der ihnen obliegenden Arbeit verboten.
[2] Wer einen Beamten der Reichsbahn zu einer hiernach
verbotenen Einstellung oder Verweigerung der Arbeit auffordert oder
anreizt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu
fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
[3] Ebenso wird bestraft, wer zur Durchführung einer
verbotenen Niederlegung oder Verweigerung der Arbeit an
Zugkräften, Fahrzeugen, Maschinen, Vorräten oder sonstigen
Anlagen oder Einrichtungen Handlungen vornimmt, durch welche die
ordnungsgemäße Fortführung des Betriebs der Reichsbahn
unmöglich gemacht oder erschwert wird.
§ 2
Wird durch eine unzulässige Einstellung oder Verweigerung
der Arbeit der Betrieb der Reichsbahn ganz oder teilweise stillgelegt
oder erschwert, so ist der Reichsverkehrsminister berechtigt,
Notstandsarbeiten und Notstandsversorgung zu sichern sowie alle
Maßnahmen zu treffen, die zur Weiterführung des Betriebs
geeignet sind.
§ 3
[1] Beamte, Angestellte oder Arbeiter, die im Betriebe der
Reichsbahn die Arbeit weiterführen oder Notstandsarbeiten oder
Arbeiten zur Sicherung der Notstandsversorgung leisten, dürfen
dieserhalb in keiner Weise wirtschaftlich benachteiligt werden.
[2] Wer zu einer solchen Benachteiligung auffordert oder
anreizt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu
fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1922 in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Dr. Wirth
Der Reichsverkehrsminister
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