|
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie.
"Sozialistengesetz"
vom 21. Oktober 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[1] Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische
und kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats-
oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.
[2] Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische,
sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden
Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den
öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der
Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
[3] Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
§. 2.
[1] Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des
§. 1 Abs. 2 der §. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868,
betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und
Wirthschaftsgenossenschaften, (Bundes-Gesetzbl. S. 145 ff.) Anwendung.
[2] Auf eingeschriebene Hülfskassen findet im gleichen
Falle der §. 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen
Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125 ff.)
Anwendung.
§. 3.
[1] Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene),
welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer
Mitglieder bezwecken, sind im Falle des §. 1 Abs. 2 zunächst
nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche
staatliche Kontrole zu stellen.
[2] Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art
zu einem Verbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im
§. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die
Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbande und die Kontrole über
denselben angeordnet werden.
[3] In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in
einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu
beschränken.
§. 4.
Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt:
1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen;
2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände
einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse der Vereins
zu erfordern;
4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur
Förderung der im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen
geeignet sind, zu untersagen;
5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes
oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu
betrauen.
6. die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
§. 5.
Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch
ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde
innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder
treten in dem Vereine die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen
auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten
werden.
§. 6.
[1] Zuständig für das Verbot und die Anordnung der
Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot
ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in allen Fällen durch den
Reichsanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot
überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der
Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu
machen.
[3] Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und
umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich
neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt.
§. 7.
[1] Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle
für Zwecke des Vereins bestimmten Gegenstände durch die
Behörde in Beschlag zu nehmen.
[2] Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von
der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde
die Anwicklung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten
Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der
Liquidatoren bekannt zu machen.
[3] An die Stelle, des in den Gesetzen oder Statuten
vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der
Beschluß der Verwaltungsbehörde.
[4] Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der
Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach
Maßgabe der Vereinsstatuten beziehungsweise der allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
[5] Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird,
ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des
Vereins (der Kasse) anzusehen.
[6] Gegen die Anordnung der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 8.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot,
sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein
solcher im Inlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen
versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem
Vereinsvorstande die Beschwerde (§. 26) zu.
[2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung
der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe
erlassen hat.
[3] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 9.
[1] Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische
oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder
Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind
aufzulösen.
[2] Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme
gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten
Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten.
[3] Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt.
§. 10.
[1] Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 11.
[1] Druckschriften, in welchen sozialdemokratische,
sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden
Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den
öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der
Bevölkerungsklassen gefährdende Weise zu Tage treten, sind zu
verbieten.
[2] Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch
auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes
das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.
§. 12.
[1] Zuständig für das Verbot ist die
Landespolizeibehörde, bei periodischen im Inlande erscheinenden
Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem
die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer
im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem
Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in der im §. 6 Abs. 2 vorgeschriebenen
Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
§. 13.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer
Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer
nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben
benannten Verfasser, sofern diese Personen im Inlande vorhanden sind,
durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt
zu machen.
[2] Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu.
[3] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung
der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe
erlassen hat.
[4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 14.
[1] Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen
Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in
Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur
Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei
Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt
Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in
Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen sind, nachdem
das Verbot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 15.
Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im
§. 11 bezeichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung
dienenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Verbots
vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommene
Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der
Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die
Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb
einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb
dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die
einzelnen Stücke, Platten und Formen freigegeben werden.
§. 16.
[1] Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von
sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den
Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten
Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur Leistung
solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist
öffentlich bekannt zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 17.
[1] Wer an einem verbotenen Vereine (§. 6) als Mitglied
sich betheiligt, oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen
Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine
gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen
Versammlung (§. 9) sich betheiligt, oder welcher nach
polizeilicher Auflösung einer Versammlung (§. 9) sich nicht
sofort entfernt.
[2] Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der
Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder
Kassirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist
auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.
§. 18.
Wer für einen verbotenen Verein oder für eine
verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 19.
Wer eine verbotene Druckschrift (§§. 11, 12), oder wer
eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift
(§. 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.
§. 20.
Wer einem nach §. 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem ist
das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder
der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für
verfallen zu erklären.
§. 21.
[1] Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter
Bekanntmachung des Verbots durch den Reichsanzeiger (§§. 6,
12) eine der in den §§. 17, 18, 19 verbotenen Handlungen
begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit
Haft zu bestrafen.
[2] Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter
Bekanntmachung des Verbots einem nach §. 16 erlassenen Verbot
zuwiderhandelt. Die Schlußbestimmung des §. 20 findet
Anwendung.
§. 22.
[1] Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im
§. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen,
kann im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlung gegen die
§§. 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die
Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt
werden.
[2] Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der
Aufenthalt in bestimmten Bezirken und Ortschaften durch die
Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze
nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat.
Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem
Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die
Aufsichtsbehörden statt.
[3] Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahr bestraft.
§. 23.
Unter den im §. 22 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann
gegen Gastwirthe, Schankwirthe, mit Branntwein oder Spiritus
Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler,
Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabinetten neben der
Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes erkannt werden.
§. 24.
[1] Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im
§. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern, oder welche
auf Grund einer Bestimmung dieses Gestzes rechtskräftig zu einer
Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde
die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht
gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von
Druckschriften, sowie die Befugniß zum Handel mit Druckschriften
im Umherziehen entzogen werden.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörde statt.
§. 25.
Wer einem auf Grund des §. 23 ergangenen Urtheil oder einer
auf Grund des §. 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 26.
[1] Zur Entscheidung der in den Fällen der §§. 8,
13 erhobenen Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrath
wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den
Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen
Bundesstaaten.
[2] Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die
Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens
in richterlichem Amte.
[3] Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der Kommission dessen Stellvertreter.
§. 27.
[1] Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf
Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern
gehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde
ist den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Kommission ist befugt,
Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche Vernehmung von
Zeigen und Sachverständigen, zu erheben oder mittelst Ersuchens
einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaates erheben zu
lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder
Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im
Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die
Bestimmungen der am Sitze der Kommission beziehungsweise der ersuchten
Behörde geltenden bürgerlichen Prozeßrechte zur
Anwendung. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind
endgültig.
[2] Im übrigen wird der Geschäftsgang bei der
Kommission durch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet,
welches der Bestätigung des Bundesrathes unterliegt.
§. 28.
[1] Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im
§. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den
Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen,
soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit
Genehmigung des Bundesrathes für die Dauer von längstens
Einem Jahr getroffen werden:
1. daß Versammlungen nur mit vorgängiger
Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf
Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder
zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;
2. daß die Verbreitung von Druckschriften auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten nicht stattfinden darf;
3. daß Personen, von denen eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der
Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden kann;
4. daß der Besitz, das Tragen, die Einführung
und der Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte
Voraussetzungen geknüpft wird.
[2] Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
getroffene Anordnung muß dem Reichstag sofort beziehungsweise bei
seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
[3] Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger
und auf die für landespolizeiliche Verfügungen
vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.
[4] Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben
erlassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter
öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten bestraft.
§. 29.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung
Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird
von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
§. 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft[1] und gilt bis zum 31. März 1881.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck
zur Hauptseite |
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|