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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916
§ 1. Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis
zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum
Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum
vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.
§ 2. Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten
alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen,
in der Kriegsindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft, in der
Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder
in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der
Kriegführung oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar
Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen
das Bedürfnis nicht übersteigt. Hilfsdienstpflichtige, die
vor dem 1. August 1916 in einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum
Zwecke der Überweisung in eine andere Beschäftigung im
vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden.
§ 3. Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem
beim Königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten
Kriegsamt ob.
§ 4. Über die Frage, ob und in welchem Umfang die Zahl der
bei einer Behörde beschäftigten Personen das Bedürfnis
übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs- oder
Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Kriegsamt. Über
die Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob
und in welchem Umfang die Zahl der bei einer solchen beschäftigten
Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegsamt
nach Benehmen mit der zuständigen Reichs- oder
Landeszentralbehörde.Im übrigen entscheiden über die
Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung hat,
sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der in einem Beruf, einer
Organisation oder einem Betriebe tätigen Personen das
Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, die für den
Bezirk jedes Stellvertretenden Generalkommandos oder für Teile des
Bezirks zu bilden sind.
§ 5. Jeder Ausschuß besteht aus einem Offizier als
Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, von denen einer der
Gewerbeaufsicht angehören soll, sowie aus je zwei Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen
und Württemberg das Kriegsministerium, dem in diesen Bundestaaten
[sic] auch im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit
dem Kriegsamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die
Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde.
Erstreckt sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf
die Gebiete mehrerer Bundestaaten, so werden die Beamten von den
zuständigen Behörden dieser Bundestaaten berufen; bei den
Entscheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des Bundestaats mit,
dem der Betrieb, die Organisation oder der Berufsausübende
angehört.
§ 6. Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4, Abs.2)
findet Beschwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle
statt, die aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von denen der eine den
Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beamten und einem
von der Zentralbehörde des Bundestaats zu ernennenden Beamten, dem
der Betrieb, die Organisation oder der Berufsausübende
angehört, sowie je einem Vertreter der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung dieser Vertreter gilt
§ 5 Satz 2. Werden Marineinteressen berührt, so ist einer der
Offiziere vom Reichs-Marineamte zu bestellen. Bei Beschwerden gegen
Entscheidungen bayerischer, sächsischer oder
württembergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem
Kriegsministerium des beteiligten Bundestaats zu bestellen.
§ 7. Die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten
Hilfsdienstpflichtigen können jederzeit zum vaterländischen
Hilfsdienst herangezogen werden.Die Heranziehung erfolgt in der Regel
zunächst durch eine Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das
Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der Landeszentralbehörde zu
bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in
ausreichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne
Hilfsdienstpflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines
Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vorsitzenden,
einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden Ausschlag. Für die Bestellung des Offiziers sowie der
Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2;
den höheren Beamten beruft die Landeszentralbehörde oder die
von ihr zu bestimmende Behörde.Jeder, dem die besondere
schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der nach §
2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine
Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung
nicht herbeigeführt wird, findet die Überweisung zu einer
Beschäftigung durch den Ausschuß statt.Über Beschwerden
gegen die Überweisung entscheidet der bei dem Stellvertretenden
Generalkommando gebildete Ausschuß (§ 4 Abs.2). Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8. Bei der Überweisung zur Beschäftigung ist auf das
Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die
Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des
Hilfsdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen;
desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte
Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden
Angehörigen ausreichenden Unterhalt ermöglicht.
§ 9. Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in
Beschäftigung nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten
Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen
beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht
eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibringt,
daß er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben
hat.Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen
beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde
an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk
einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten des
Kriegsamts als Vorsitzendem sowie aus je drei Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind
ständig, die übrigen sind aus der Berufsgruppe zu entnehmen,
welcher der beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. Erkennt der
Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß ein wichtiger
Grund für das Ausscheiden vorliegt, so stellt er eine
Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Bescheinigung des
Arbeitgebers ersetzt.Als wichtiger Grund soll insbesondere eine
angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen
Hilfsdienst gelten.
§ 10. Die Anweisung für das Verfahren bei den in § 4
Abs.2, § 7 Abs.2, §9 Abs.2 bezeichneten Ausschüssen
erläßt das Kriegsamt.Für die Berufung der Vertreter der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in die Ausschüsse (§§
5, 6, § 7 Abs.2, § 9 Abs.2) durch das Kriegsamt sind
Vorschlagslisten wirtschaftlicher Organisationen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer einzuholen.Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten
der in § 9, Abs.2 bezeichneten Ausschüsse bereits
ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.) bestehen,
können sie mit Zustimmung des Kriegsamts an die Stelle jener
Ausschüsse treten.
§ 11. In allen für den vaterländischen Hilfsdienst
tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt
und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter
beschäftigt werden, müssen ständige
Arbeiterausschüsse bestehen.Soweit für solche Betriebe
ständige Arbeiterausschüsse nach § 134h der
Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu
errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von den
volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus
ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere
bestimmt die Landeszentralbehörde.Nach denselben Grundsätzen
und mit den gleichen Befugnissen sind in Betrieben der im Abs. 1
bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem
Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen
Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse)
für diese Angestellten zu errichten.
§ 12. Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen
innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der
Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat
Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich
auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn- und sonstigen
Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner
Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu
bringen und sich darüber zu äußern.Auf Verlangen von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses
muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 13. Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art
bei Streitigkeiten über die Lohn- oder sonstigen
Arbeitsbedingungen eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeiterausschusse nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein
Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung
oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der
in § 9 Abs.2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle
angerufen werden. In diesem Falle finden die §§ 66, 68 bis 73
des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß ein Schiedspruch auch dann abzugeben ist, wenn
einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowie
daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber
oder als Mitglied des Arbeiterausschusses beteiligt gewesen sind, bei
dem Schiedspruch nicht mitwirken dürfen.Besteht in einem für
den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für
den Titel VII der Gewerbeordnung gilt, ein ständiger
Arbeiterausschuß weder nach der Gewerbeordnung oder den
Berggesetzen noch nach § 11 Abs.2 oder Abs.3 dieses Gesetzes, so
kann bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber
über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9
Abs.2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen
werden; das gleiche gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe.
Die Bestimmungen des Abs.1 Satz 2 gelten entsprechend.Unterwirft sich
der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist den beteiligten
Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben der Arbeit
berechtigende Bescheinigung (§ 9) zu erteilen. Unterwerfen sich
die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch nicht, so darf ihnen aus der dem
Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung die Bescheinigung nicht
erteilt werden.
§ 14. Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten
Personen darf die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden
Vereins- und Versammlungsrechts nicht beschränkt werden.
§ 15. Für die industriellen Betriebe der Heeres- und
Marineverwaltung sind durch die zuständigen Dienstbehörden
Vorschriften im Sinne der §§11 bis 13 zu erlassen.
§ 16. Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft
überwiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde.
§ 17. Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare
Anfrage des Kriegsamts oder der Ausschüsse erforderten
Auskünfte über Beschäftigungs- und Arbeitsfragen sowie
über Lohn- und Betriebsverhältnisse sind zu erteilen.Das
Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauftragten einsehen zu
lassen.
§ 18. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird
bestraft:1. wer der auf Grund des § 7 Abs.3 angeordneten
Überweisung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich
ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu
verrichten;2. wer der Vorschrift in § 9 Abs.1 zuwider einen
Arbeiter beschäftigt;3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft
innerhalb der festgesetzten Frist nicht erteilt oder bei der
Auskunfterteilung wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben
macht.
§ 19. Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen; allgemeine Verordnungen
bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte
gewählten Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern.Das Kriegsamt
ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen
Vorgänge auf dem laufenden zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft
zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß
wichtiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäußerung
einzuholen.Der Ausschuß ist zum Zusammentritt währen der
Unterbrechung der Verhandlungen des Reichstags berechtigt.Der Bundesrat
kann Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen.
§ 20. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; macht
er von dieser Befugnis binnen einen Monats nach Friedensschluß
mit den europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so
tritt das Gesetz außer kraft.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1916, S. 1333-1339 |
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