Gericht: BGH Aktenzeichen: III ZR 27/98 Datum: Beschluß vom 25.03.99 Vorinstanz: OLG Frankfurt/M.; LG Wiesbaden Normen - BGB § 613, 426 Leitsätze »Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643).« Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643). Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - "Einheitstheorie" zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt. Themengebiete - - Bürgerliches Recht - Erlöschen des Schuldverhältnisses - Schuldnermehrheit - Gesamtschuld/Gesamtschuldner - Ausgleich/Innenverhältnis - Schuldrecht: einzelne Schuldverhältnisse - Dienstvertrag