Gericht: BGH Aktenzeichen: KVR 25/91 Datum: Beschluß vom 11.03.97 Vorinstanz: EuGH - Rs C-266/93 - vom 24.10.1995 - DRsp-ROM Nr. 1997/1896 - BGH - KVR 25/91 - 19.01.1993 - DRsp-ROM Nr. 1993/2802 Normen - GWB § 77 Satz 1; - EWG-Vertrag Art. 3, 85 Abs. 1, Art. 86, Art. 90; - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 Leitsätze 1. Die Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes in einer Kartellverwaltungssache kann auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zurückgenommen werden mit der Folge, daß das Verfahren als nicht rechtshängig geworden anzusehen ist und die ergangene - nicht rechtskräftig gewordene - Beschwerdeentscheidung wirkungslos geworden ist. 2. In einem solchen Fall hat das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren durch Beschluß einzustellen, diese Rechtsfolgen auszusprechen und über die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluß an BGH, WuW/E BGH 1947). Gründe I. Mit Beschluß vom 25. Juli 1990 hat das Bundeskartellamt gegen die Betroffenen zu 1 und 2 eine Untersagungsverfügung erlassen (WuW/E BKartA 2459), die das Kammergericht auf die Beschwerden der Betroffenen durch Beschluß vom 15. März 1991 aufgehoben hat (WuW/E OLG 4753). Mit seiner Rechtsbeschwerde hat das Bundeskartellamt die Wiederherstellung seines Beschlusses erstrebt. Durch Beschluß vom 19. Januar 1993 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften herbeizuführen (WuW/E 2875 - Herstellerleasing). Diese erging durch Urteil vom 24. Oktober 1995 (WuW/E EWG/MUV 1023). Die Betroffenen haben danach ihre Beschwerden gegen den Beschluß des Bundeskartellamts mit dessen Zustimmung zurückgenommen. Das Bundeskartellamt beantragt zu beschließen: Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerden ergangene Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 15. März 1991 ist wirkungslos. Den Rechtsbeschwerdegegnerinnen werden die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Die Betroffenen haben mit Schriftsatz vom 18. November 1996 erklärt, sie beantragten nicht, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Bundeskartellamt aufzuerlegen. II. 1. Die Rücknahme der Beschwerden war auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zulässig. Sie hat bewirkt, daß das Verfahren als nicht rechtshängig geworden anzusehen ist und der ergangene - nicht rechtskräftig gewordene - Beschluß des Kammergerichts wirkungslos geworden ist. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dementsprechend das Verfahren durch Beschluß einzustellen, diese Rechtsfolgen auszusprechen und über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1982 - KVR 5/81, WuW/E 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt). 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens, sind den Betroffenen aufzuerlegen, da sie ohne die Rücknahme der Beschwerden in der Sache unterlegen wären (§ 77 Satz 1 GWB). Die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts ist zu Recht ergangen, weil das untersagte Verhalten eine unbillige Behinderung der V.-Händler war (§ 26 Abs. 2 GWB). Zur Begründung kann auf den Senatsbeschluß vom 19. Januar 1993 und die Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Oktober 1995 verwiesen werden. Themengebiete - - Staatsrecht - Recht der Europäischen Gemeinschaften - Wettbewerb