Gericht: BGH Aktenzeichen: IX ZR 263/96 Datum: Urteil vom 30.01.97 Vorinstanz: OLG Düsseldorf; LG Düsseldorf Normen - BEG § 190a Leitsätze »Zur rechtzeitigen ordnungsgemäßen Nachholung von Angaben nach § 190 Nr. 2 und 3 BEG.« Gründe Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe, Miterbin und Nießbraucherin zu 1/3 am Nachlaß des am 29. Januar 1921 in Spanien geborenen und am 11. Februar 1971 in Frankreich verstorbenen A. F. Der Erblasser war während des Spanischen Bürgerkriegs Anhänger der Republikaner und floh im Februar 1939 nach Frankreich. Im März 1943 wurde er von Deutschen verhaftet. Er wurde in der Kaserne N. in B. unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht und zur Zwangsarbeit herangezogen. Am 6./27. Juni 1962 beantragte der Erblasser Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit, ohne die Ansprüche näher zu erläutern, und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In seiner am 5. Februar 1964 eingereichten eidesstattlichen Versicherung heißt es im Anschluß an die Schilderung seines Verfolgungsschicksals: "Ich leide seit der Befreiung an einer Lungenerkrankung, d.h...., dass meine Erkrankung nach der Befreiung durch den Arzt festgestellt wurde. " Mit am 21. März 1967 eingegangenem Anwaltsschreiben gab er als "Beweismittel" für den Körperschaden an: "Schwere Lungenerkrankung durch die Verfolgung, sowie psychische und physische Leiden mit Auswirkungen auf Herz, Kreislauf und Verdauung; Rheumatismus. Ärztliche Atteste der behandelnden Ärzte werden nachgereicht werden. " Die Erben haben die angemeldeten Ansprüche seit dem Jahre 1991 weiterverfolgt. Wegen des Freiheitsschadens schloß das beklagte Land mit ihnen Anfang 1992 einen Vergleich. Durch Bescheid vom 7. September 1994 lehnte die Behörde den weitergehenden Antrag mit der Begründung ab, wegen der unzureichenden medizinischen Befundlage und fehlenden Beweiserhebungsmöglichkeiten könne ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht festgestellt werden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 11. Februar 1971 nach der Mindestrente zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und einer Rente ab 1. November 1953 bis 11. Februar 1971 auf der Grundlage de Mindestrente und einer verfolgsbedingten Erwerbsminderung von 25 % zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin, deren Aktivlegitimation dahingestellt bleiben könne, stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu; er sei erloschen, weil der Erblasser die bis zum 31. März 1967 laufende Substantiierungsfrist (§ 190 a BEG) habe verstreichen lassen. II. 1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts läßt sich ein Anspruch der Klägerin als Erbin des Verfolgten (§ 13 Abs. 1 BEG) nicht verneinen. Die von dem Berufungsgericht vermißten Angaben nach § 190 Nr. 2 und 3 BEG sind in der am 5. Februar 1964 eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Erblassers enthalten und damit rechtzeitig vor dem 1. April 1967 nachgereicht worden (§ 190 a Abs. 1 BEG). Der Bundesgerichtshof stellt an die Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts und die Angaben von Beweismitteln keine hohen Anforderungen. So hat er in den Schilderungen "seit meiner Kriegsgefangenschaft und der Rassenverfolgung leide ich an Bronchitis sowie Nervenstörungen... " und "während meiner Internierung in D. habe ich mir eine Bronchitis zugezogen, welche chronisch wurde mit Asthma und ich leide an psychischen Störungen, Nerven, Magen-Zwölffingerdarmstörungen und Rheumatismus" ausreichende Behauptungen verfolgungsbedingter nachhaltiger Gesundheitsbeeinträchtigungen gesehen (BGH, Urt. v. 19. Mai 1981 - IX ZR 13/80, RzW 1981, 85; v. 15. Oktober 1981 - IX ZR 36/80). Mit diesen Fallgestaltungen ist die Schilderung des Erblassers im vorliegenden Fall vergleichbar. Die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung, daß er aufgrund der Einsätze auf einer U-Bootstation seit der Befreiung an einer Lungenentzündung leide, enthalten eine hinreichend bestimmte Beschreibung von Beschwerden und Beeinträchtigungen, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzen und auf die Verfolgung zurückzuführen sind. Auch hier macht die zeitliche Verbindung zwischen Verfolgung und Schaden die ursächliche Verknüpfung deutlich. Die Schilderung läßt ferner erkennen, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung durch die Lungenentzündung seit dem Ende der Verfolgung bis zum Zeitpunkt der Erklärung behauptet wird. Die fristgerechte Angabe von Beweismitteln liegt in der eidesstattlichen Versicherung (BGH aaO.). Darauf, daß der Erblasser die später zusätzlich angegebenen Verfolgungsleiden mit dem Hinweis "ärztliche Atteste der behandelnden Arzte werden nachgereicht werden" nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1982 - IX ZB 4/81, wiedergegeben bei Zorn NJW 1983, 2062, 2064 zu III. 7.), kommt es nicht entscheidend an (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 9. Juli 1981 - IX ZR 18/80, RzW 1981, 126 f mit Anmerkung Hebenstreit). 2. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur weiteren Prüfung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 564 Abs. 1, § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Themengebiete - - Besonderes Verwaltungsrecht/insbesondere Sozialrecht - Sozialrecht - Sozialversicherungsrecht - Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferfürsorge